Peter Ulrich und Else, seine Hausfrau, spezialisieren ihre in dem Erbbestandsbrief vom gleichen Datum (StAWt-G Rep. 5 Lade IX H Nr. 12 Transsumpt), ihnen durch Grafen Johann zu Wertheim mit der Holzmühle bei Holzkirchen übertragenen Verpflichtungen gegenüber den Remlingern. Es sind dieselben wie in StAWt-G Rep. 5 Lade IX H Nr. 13 (6. Juni 1442). Nur sind bereits bei säumigen Mahlen die "Nosse", Pferd oder Esel pfändbar.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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