Erneute Einforderung von schon länger anstehenden Pachtschulden
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GerKer, 1097
GerKer Schöffengericht Kerpen
Schöffengericht Kerpen >> 1 Zivilsachen >> 1.4 Pachtstreitigkeiten
1686 - 1688
Enthält: Schon länger liegt Kapitänleutnant J. A. Moritz von der Heiden gen. Hungerighausen gegen Michael Kurffgen aus Mödrath im Streit um rückständige Pachtzahlungen. Am 8.7.1688 zählt er in einer Antwort auf das (nicht vorhandene) vorausgegangene Schreiben des Gerichts noch einmal sein Forderungen und den bisherigen Verlauf des Streits auf. Die Schuld betrug nach Vergleich des Pachtvertrags mit seinem Rechenbuch 1 Malter Korn in natura, 2 Rtlr für 1 Malter Korn, der am St. Martins-Tag fällig war, und der zu diesem Zeitpunkt 4 Rtlr wert gewesen wäre. Als Kurffgen aber zahlte, hatte er dem dann gültigen Kornpreis von 2 Rtlr entsprechend auch nur 2 Rtlr gezahlt. Ferner standen aus ein fettes Kalb für einen trockenen Weinkauf und wegen des mit Geld bezahlten Korns noch 2 Schilling - alles in allem 2 Rtlr und 3 Gulden. Das alles hatte von der Heiden bereits 1686 dem Schultheiß bekanntgegeben und gebeten, den Schuldner zur Zahlung und zur Erstattung aller Kosten und Schadens zu veranlassen. Und das Gericht hatte Kurffgen eine Frist von neun Tagen gesetzt, zu zahlen oder sich wenigstens zur Schuld zu bekennen, andernfalls müsse er mit Zwangsexekution rechnen. Daraufhin hatte der Schuldner um Zahlungsaufschub gebeten, bis sich das Wetter gebessert habe (9.11.1687). Dann kam er in der Tat nach Köln, lieferte die Pacht von 2 Maltern Korn ab und das Kalb, das aber so mager war, dass man es nicht essen konnte. Er versprach, nicht eher die Stadt zu verlassen, bis er auch den Rest gezahlt habe. Kurz darauf schickte er durch den Gerichtsboten Kroich noch die 2 Rtlr für das Korn, so dass nun noch das eine Malter Korn in natura und 20 Albus fehlen. Darüber hinaus verrechnet von der Heiden auch 2 Rtlr für Botenlohn und die Verpflegung über 7 Jahre sowie 2 Schilling für den Gerichtsboten, als dieser zur Exekution gegen Kurffgen schreiten sollte, und 42 Albus für Lohn und Zehrung für den dazu extra ausgeschickten Boten Carl Hammerschmit. Einer weiteren Forderung vorbehalten werden noch die Sporteln für den Schultheißen und die Gebühren für die Pfändung der Kuh wie auch die laufende Jahrespacht. Von der Heiden stellt dem Schultheiß frei, die Kosten zu ermäßigen.
Schriftstücke: 2
Archivale
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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09.01.2026, 12:13 MEZ