Vormundschaftsstreit. Reiner Courman behauptet, Johann (von) Hutten der Ältere, Vater und Schwiegervater der Appellaten, sei der testamentarische Vormund der minderjährigen Kinder der Eheleute Heinrich Peltzer und Johanna Courman (laut Testament von Johannes Vater Heinrich Courman) und der geborene Mitvormund der Kinder des Appellanten und der Petronella Bannet gewesen, da Johann (von) Hutten der Ältere als Gatte der Katharina Courman deren Onkel war. Hintergrund des Streits sind die Schuldforderungen des Appellanten gegen die Appellaten, die sich aus der Mitvormundschaft des älteren Johann (von) Hutten ergeben. Johann (von) Hutten hat offenbar bei seinem Bankrott von 1662 die in seiner Verwaltung befindlichen Vormundschaftsgüter in Mitleidenschaft gezogen. Der Appellant beansprucht daher Kummerrecht auf die Güter des Johann (von) Hutten in der Herrlichkeit Schönforst. Die 2. Instanz sprach die nunmehrigen Appellaten mangels eindeutiger Beweise für die Vormundschaft frei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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