Groß-Gerau: König Heinrich [II.] bekundet, daß er aufgrund der Vermittlung (ob interventum) und Bitte seiner Frau Kunigunde, des Erzbischofs Willigis von Mainz sowie des Bischofs Heinrich von Würzburg einen Hof (curtis) aus seinem Besitz gen. Gerau (Geraha), gelegen im Oberrheingau in der Grafschaft des Grafen [Name fehlt], mit allen beweglichen und unbeweglichen, bebauten und unbebauten (quesitis et inquirendis) Zugehörungen, [nämlich] Hofstätten, Gebäuden, bestelltem und unbestelltem Land, Wiesen, Weiden, mit und ohne Wegen (viis et inviis), jährlichen Einkünften und Zinsen (exitibus et reditibus), Feldern, Wäldern, Jagdgebieten (venationibus), Mühlen, Gewässern und Wasserläufen u. a., wie auch immer gen., Zugehörungen der innerhalb der Mauern der Stadt Worms errichteten St. Peterskirche und ihrem Verweser (provisor) und Vorsteher (rector), Bischof Burckhard, ganz [und ungeteilt] (ad integrum) geschenkt hat. Und damit seine Schenkung feste, sichere und unveränderliche Rechtskraft haben möge, hat er befohlen, daß diese auf seinen Befehl geschriebene Urkunde (paginam) mit seinem Siegel versehen wird.

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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