Eheberedung zwischen Heinrich von Mallingkrodt zur Kochen und Dalhuisen, Sohn des + Heinrich von Mallingk(!) und der Mechelt von Oher, und der Jungfrau Remberte Krevet, Tochter des + Rembert Krevet und der Anna de Wendt: 1. Der Bräutigam nimmt die genannte Jungfrau als Ehegemahlin auf seine Güter Kochen und Dalhaußen auf. 2. Die Braut bringt als Brautschatz 4700 Taler und ihr väterliches Erbe in die Ehe. 3. Sie erhält als Morgengabe den Hof zu Potharst im alten Ksp. Alen, Bsch. Barbohm oder an dessen Stelle 1/3 aller zu Kochen und Dalhaußen gehörigen Güter. 4. Nach kinderlosem Tode des Bräutigams erhält die Braut zusätzlich zu ihrer Morgengabe 3000 Rtlr. und gegen Zahlung von 1000 Rtlrn. zugunsten der Güter Kochen und Dalhaußen die Hälfte des während der Ehe zugewonnenen Gutes; nach kinderlosem Tode der Braut darf der Bräutigam 3000 gute Reichstaler aus dem von der Braut in die Ehe eingebrachten Gut behalten, das Übrige fällt an die Erben der Braut zurück. 5. Im Falle des Todes eines der Brautleute vor der Hochzeit erhält der Überlebende 1000 Rtlr. aus dem Gute des andern. 6. Im Falle der Wiederverheiratung nach dem Tode des Bräutigams behält die Braut ihre Leibzucht ganz und von dem eingebrachten und dem zugewonnenen Gute die Halbscheid, während die Kinder aus der ersten Ehe die andere Hälfte und falls die zweite Ehe kinderlos bleibt, nach ihrem Tode auch die erste Hälfte erhalten. Im umgekehrten Falle des früheren Todes der Braut und Wiederverheiratung des Bräutigams düfen Söhne der ersten Ehe Töchter der zweiten Ehe und Söhne der zweiten Ehe Töchter der ersten Ehe nach Privilegien und Gewohnheiten des Stiftes Münster aussteuern; Töchter der ersten Ehe dürfen nur das eingebrachte mütterliche Erbe behalten. 7. Wenn die Kinder der beiden Brautleute nach deren Tode ohne Leibeserben sterben, sollen die Verwandten erben. Falls die Braut ihre kinderlosen Kinder überlebt, soll sie vom Bruder des Bräutigams mit 3000 Rtlrn. abgefunden werden. Nachdem sich der Bräutigam bereits am 26. Oktober 1579 mit seinem Bruder Eberhardt von Mallingkrodt, Domherrn zu Minden und Kanoniker zu St. Johann zu Oßnabrugk, und den Vormündern seiner Schwestern Jungfrauen Margarethe und Christina von Mallingkrodt wegen des väterlichen Erbes vertragen hat, stimmt der genannte Bruder dem Heiratsvertrag zu. Unterschriften: Heinrich Mallingkrodth - Everth Mallinckroth - Remberta Krevet - Anna de Wendt

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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