Scheidung zwischen Abt Adolf von Spiegelberg und dem Kellner Ernst von Ötgenbach (Oetken-) wegen der Fischerei in der Ruhr und ihrer Fischer. Schiedsleute waren der Küster Johann von Ötgenbach, die Wäppner Hinrich von Oefte der Alte, Hinrich van Martin, Bürgermeister und Ratsleute von Werden Dietrich oppen Markede, Hermann Hoveken und Hermann then Horne. Wenn ein Fischer des Abts der Scheidung zuwiderhandelt, kann der Kellner ihn gerichtlich ansprechen, ohne daß der Abt sich einmischen darf, und umgekehrt. Der Kellner soll Schlacht, Zäune und Pfähle abbrechen lassen, die sein Fischer Wolter in der Ruhr gemacht hat außerhalb der zwei Wände seines kars. Der Kellner kann in seiner Schlacht mit cleuengarn fischen und zur alten Burg hin. Der Kellner kann Körbe und Aalseile innerhalb seiner Schlacht und außerhalb ruhraufwärts legen. Der Kellner kann dort zwei korffhole halten, doch soll er so weit Platz schaffen, daß die Fischer des Abts mit ihrem Gerät und Schiffen vorbeifahren können. Er kann ein korffhol in die Ruhr schlagen von seiner Schlacht aus, aber es soll so viel Platz bleiben, daß Ruhrschiffe und Fischer ungehindert fahren können. Der Kellner kann seine Stroetkörbe setzen lassen, soweit sein kar reicht. Der Abt kann mit seghen und Netzen fischen lassen inner- und außerhalb der Schlacht, wie es seit alters, gebräuchlich war. Der Kellner kann unter seiner Schlacht Körbe stecken lassen. - [... auf St. Gallen Abend].