Martin Nabholz zu Rotenheusler (=Schafmeier) bekennt, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihm und seiner Ehefrau Anna Mayerin auf Lebenszeit das Gut zum Rotenheusler verliehen hat. Der Aussteller hatte es verwirkt, aber es wurde ihm aus Gnade wieder verliehen. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden und den zum Gut gehörenden Wald nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz nutzen. Eichen und andere fruchttragende ("berendt") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich entrichten sie zu Martini bzw. den üblichen Zeiten an Zins und Hubgült, was Urbar und Rödel ausweisen. Im Herbst leisten sie Fuhrdienste mit ihrem Gespann ("meni") für die übliche Entlohnung. Der Ehrschatz beträgt 10 fl, davon sind je 5 fl im nächsten bzw. übernächsten März fällig. Das Gut fällt heim bei Tod oder Verletzung der Leihebedingungen, desgleichen bei Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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