Verordnung, dass künftig für den Fall, dass eine Witwe ihrer Haushaltung allein vorzustehen nicht vermögend ist, nach Vorschrift des hohenlohischen Landrechts die Kinder derselben gesetzlich bevormundet werden sollen, wozu die an den Brauknecht Remlinger sich verheiratete elende Tochter der Peter Ludwig'schen blinden Witwe dahier [zu Kirchberg] Veranlassung gegeben hat.