Papst Sixtus IV. erneuert und bestätigt nach einem Vergleich zwischen dem Freisinger Dompropst Theodericus Mair u. dem Freisinger Domkapitel auf deren Bitte das Privileg des Papstes Gregor XI., wonach der jeweilige Freisinger Dompropst zu dauernder, persönlicher Residenz verbunden ist, gemäss den Statuten der Freisinger Kirche mit der Dompropstei kein anderes Amt verbinden dürfe und in absentia keine Einkünfte erhalte, sofern von diesen Bestimmungen keine ausdrückliche päpstl. Dispens erteilt wird; S: Papst Sixtus IV.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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