Graf Johann II. von Sulz, Hofrichter zu Rottweil, urteilt aus Anlass der Vorlage eines kaiserlichen Briefs von 1467 Seiten des württembergischen Bevollmächtigten Hans Bleicher: Das Hofgericht bleibt bei seinen Herkommen und seiner Gerichtsordnung ohne Irrung des Gebotbriefs.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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