Anspruch auf Rückerstattung verschiedener, bei Mülheim vor den Toren Bonns sowie in Ippendorf und Ückersdorf gelegener Güter (Bongartsgut). Der Appellant gibt an, die Vorfahren seiner Frau Clara Sophia Catharina von Cronenberg hätten sich 1643 vom Bonner Gericht als Gläubiger in die Güter immittieren lassen. Es handele sich dabei um orsbeckische Erbgüter, die damals im Besitz des Freiherrn von der Leyen zu Saffig bzw. der Erben von Burscheid zu Burgbrohl waren. 1697 ließ sich Dr. Fabri vom Grafen Ernst Albrecht von Wartenburg, Propst des Stiftes St. Cassius in Bonn, mit den Gütern belehnen, nachdem er angegeben hatte, die Güter seien ein erloschenes und propsteiliches Mannlehen. Umstritten ist die Qualität der Güter: der Appellant bezeichnet die Investitur als erschlichen, da die Güter z. T. lediglich kurmudspflichtig gewesen seien. Fabri dagegen behauptet, die Güter hätten als Lehen ohne Einverständnis des Lehnsherrn nicht verpfändet werden dürfen. Die Richter der 2. Instanz wiesen die Parteien an die Richter der 1. Instanz zurück, denen von Diepenthal Parteilichkeit für den Hofkanzleidirektor Dr. Fabri vorwirft.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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