Das Hofgericht zu Rottweil nimmt in Sachen Ott Schenks von Erbach gegen Graf Wilhelm von Wertheim die eidlich bekräftigte Aussage des letzteren an, daß er an Ott Schenk weder Fürbot nach Verkündung noch einen Hofgerichtsboten erhalten habe, nachdem 2 Edelleute beschwören, daß sein Eid "rain und nit unrain sei" und beschließt, den Grafen Wilhelm am nächsten Gerichtstag, den Zinstag nach Sonntag Cantate, von der über ihn verhängten Acht loszusprechen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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