Kurfürst Philipp von der Pfalz, Herzog Albrecht IV. von Bayern-München und Herzog Georg von Bayern-Landshut und die Eidgenossen (gemeyn eidgenossen des alten grossen pundes ober tutschen landen), namentlich Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug mit dem Äußeren Amt und Glarus, bekunden, dass sie für fünf Jahre eine Einung geschlossen haben. Die Untertanen beider Seiten sollen frei und sicher wandeln und Handel treiben können, unbeschadet der Zölle und dergleichen. Personen, die zur Bekriegung und Beschädigung der Verbündeten ziehen, ist weder Durchzug noch Unterstützung zu gewähren. Die Verbündeten sollen sich nicht bekriegen, etwaige Beschädigungen sind nach Recht zu richten. Feinde des anderen sollen keinerlei Enthalt, Versorgung und Hilfe durch die Parteien und die Ihren erhalten. Es sind keine neuen Zölle oder Beschwerungen auf die Gegenseite zu legen, vielmehr soll man es nach altem Herkommen belassen und dem Anderen einen "gutlichen und fruntlichen feilen kauff" gewähren. Bei Klagen und Forderungen soll ein Schiedsaustrag zu Rottweil mit jeweils zwei Zusätzen unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel erfolgen, wobei Bürgermeister und kleiner Rat zu Rottweil Obleute sein sollen. Angelegenheiten um Erbe, Güter, Schulden und dergleichen sind an den zuständigen Gerichten zu regeln. Die Fürsten nehmen von ihren Bündnisverpflichtungen Kaiser, König und das Reich in Sachen aus, die dieses unmittelbar betreffen. Die Eidgenossen nehmen aus: Papst, das Heilige Reich in ihren und des Reiches unmittelbaren Angelegenheiten sowie ihre geschworenen Bünde. Die Fürsten und die genannten Orte der Eidgenossenschaft kündigen ihre Siegel an.