Die Appellaten hatten sich, nach Angaben des Appellanten auch gewaltsam, gegen von diesem geforderte Dienste zum Bau („Notbau“) von Haus und Vorhof zu Drove gewehrt. Daraufhin hatte der Appellant Pferde pfänden und 3 „Hauptaufwickler“ inhaftieren lassen. Die Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz die von den Appellaten zu fordernden Dienste nach Anzahl, Zweck und Zeitpunkt begrenzt hatte. Der Appellant sieht sich dadurch, ohne daß die Appellaten hinreichende Beweise vorgebracht hätten, seines Rechtes auf ungemessene Dienste entsetzt. Er wendet sich zudem dagegen, daß ihm die Freilassung der Aufwiegler anbefohlen worden war und ihm die gepfändeten Pferde gewaltsam von Beamten abgenommen worden waren, wodurch seine jurisdiktionellen Rechte in der Herrschaft (bis zum ius gladii) beeinträchtigt würden. Zudem handle es sich um ein Attentat nach eingelegter 1. Appellation. Die Appellaten sehen in den ihre bestehenden Rechte bestätigenden Bescheiden inappellable Inhaesivbescheide. Sie bezweifeln die vom Appellanten behauptete Qualität als Herr der Herrschaft Drove. Er sei lediglich durch Zession der Witwe Wevorden in deren Rechte als Nutznießerin eingetreten. Eigene Rechte an der Herrschaft habe er nur neben diversen Geschwistern und dem Freiherrn von Holtrop zu Sintzig. Mithin sei offen, welche herrschaftlichen Rechte ihm zustünden.