Blancheflor von Falkenstein, Frau zu Vinstingen und Schönecken (Schoneck), und Ulrich Herr zu Vinstingen versetzen mit Rat ihrer Verwandten, Freunde, Mannen und Burgmannen und zu Nutzen ihres Sohnes bzw. Neffen (neven) Burkhard Herrn zu Vinstingen des Jungen ihrem Verwandten (oeme und neven) Johann Grafen zu Sp. eine Hälfte ihrer Feste und Burg Schönecken mit der Hälfte des Tales darunter, von Burgmannen, Wasser, Weide, Wäldern, Fischerei, Wildbann, Sühnen und Nutzen, dazu eine jährliche Gülte von 300 Mainzer (mentsche) Gulden in den Dörfern Mehring (Merke) und Schweich (Sweich) auf der Mosel, je zur Hälfte im Mai und im Herbst fällig. Dafür haben sie vom Grafen 3 000 Mainzer Gulden erhalten. Der Graf und seine Erben können über Feste und Tal wie über eigene Festen verfügen gegen jedermann außer den Abt von Prüm (Prume), von dem sie zu Lehen rühren; sie treten in die Rechte der Herrschaft Schönecken ein. Bevor der Graf und seine Erben die Gülte in den Dörfern erhalten haben, dürfen die Aussteller und ihre Amtleute dort keine Geld- oder Weinbede und keine Gülte erheben. Die beiden Dörfer werden dafür zu Unterpfand gesetzt zu Feste und Tal Schönecken. Bei säumiger Zahlung können der Graf und seine Erben an Leute und Gülte greifen nach ihrem Willen, bis sie die Gülte erhalten haben; dabei entstehende Kosten und Schäden werden ersetzt. Die Aussteller haben für den Grafen und seine Erben auf der Feste 5 geschworene Knechte zu beköstigen und zu belohnen; sie dürfen die gleiche Anzahl an eigenen Knechten unterhalten. Werden mehr Wächter nötig, kann jede Seite auf eigene Kosten weitere bestellen. Burggrafen, Pförtner, Turmknechte, Wächter und andere geschworene Knechte haben dem Grafen zu huldigen; dies gilt auch für solche, die an die Stelle von verstorbenen, entlassenen oder gefangenen Knechten treten. Kann man sich wegen eines gemeinsamen Burggrafen nicht einigen, darf jede Partei einen eigenen einsetzen. Dieser soll die Knechte ein- und absetzen; er hat beiden Seiten zu schwören. Falls die Aussteller sterben oder Blancheflor erneut heiratet, sollen die Burggrafen und die übrigen Knechte dem Sohn bzw. Neffen Burkhard schwören. Dieser hat seinerseits, bevor er auf die Burg gelassen wird, diese Urkunde zu bestätigen und einen Burgfrieden zu beschwören, wie es die Aussteller getan haben. Nach einer Frist von 5 Jahren kann das Pfand mit 3 000 Mainzer Gulden oder derselben Summe in zu Trier (Triere) am Wechsel gängigem Pagament abgelöst werden. Die Zahlung soll nach dem Willen des Grafen in Trier oder Luxemburg (Luccem-) erfolgen. Nach der Zahlung sind Feste, Tal und Dörfer ohne weiteres herauszugeben. Stirbt der Graf in der Frist, ist die Auslösung bei seinen Erben in der oben beschriebenen Weise sofort möglich. Dies haben die Aussteller beschworen. (1) Blancheflor und (2) Ulrich siegeln und bitten (3) Peter Herrn zu Kronenburg (Cronenberg) und Neuerburg (Nuwenburg), (4) Wilhelm Herrn zu Manderscheid (Mandir-), (5) den Ritter Wilhelm von Orley (Urley) und (6) Reinhard (Reykin) von Falkenberg (-burg) um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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