A1: Niklas Muffel, an Stelle des Schultheißen zu Nürnberg. A2: die
Schöffen der Stadt zu Nürnberg. S: Schultheißengericht Nürnberg. E: Barbara,
Witwe Hermann Schallers, Bürgerin zu Nürnberg. Betreff: Urteilsbrief in der
Klage des Doktor Lorenz Schaller, Rat Markgraf Albrechts von Brandenburg in
Ansbach, und seiner Schwester Barbara, Frau des Wilhelm Erckel, beide Kinder
aus der ersten Ehe des verst. Hermann Schaller, gegen ihre Stiefmutter um
Herausgabe ihres väterlichen und mütterlichen Erbes, insbesondere von zwei
Häusern in Nürnberg, nämlich des Hauses am Heumarkt samt zwei daran
anstoßenden Hinterhäusern, in dem Hermann Schaller bis zu seinem Tod gewohnt
hat, und des Hauses, genannt zum Stör, ebenfalls am Heumarkt gelegen.
Argument der Kläger: Ihr Vater habe die beiden Häuser mit gesamter Hand
seiner ersten Frau käuflich erworben, weshalb er nach deren Tod nicht frei
darüber hätte verfügen dürfen, weil diese nach dem Recht der Stadt Nürnberg
allein den beiden Kindern aus erster Ehe zustehen würden. Gegenargument der
Beklagten: Obwohl Hermann Schaller die zwei Häuser zu gesamter Hand mit
seiner ersten Frau erkauft habe, habe er doch beide Kaufsummen von seiner
eigenen Barschaft bezahlt und von dieser auch ´die Gründe, Nebenmauer und
anderes daran gebaut und gebessert´. Auch habe er als ´ein fürsichtiger und
getreuer Vater und Versorger aller seiner Kinder und Erben und auch seiner
ehelichen Witwe ihrer aller Notdurft betrachtet und zu Herzen genommen´ und
in seinem ´nach dieser Stadt und des Gerichts Herkommen, Gewohnheit, Form
und Recht´ errichteten Geschäft die Häuser ´den ersten seinen Kindern mit
einem Gegengeschick der anderen Kinder in Kraft seiner einen Hand´
zugedacht, ´damit solche gemeine Erbschaft ihnen allen gleichmäßig
erscheine´. Auch habe er die Wahl (der Häuser) seinen ersten und nicht den
anderen Kindern überlassen. Gegenrede der Kläger: Es liege am Tage, dass
Hermann Schaller und seine erste Frau die beiden Häuser ´vom gesamten Gut´
erkauft und ´zu ihren Händen gebracht´ hätten, was sich in den darüber
lautenden Briefen erfinde, die ihre Stiefmutter in ihrer Gewalt habe. Die
Beklagte erklärt sich bereit, den Klägern, wenn sie von ihrer Klage
abstehen, ihren Teil nach Inhalt des Geschäfts folgen zu lassen, und weist
im übriegn darauf hin, dass Hermann Schaller bei 1400 Gulden auf seinen Sohn
´gelegt´ und ihn damit ´zu solcher Kunst und Würde´ gebracht habe, und dass
er ihm die Summe, obwohl der Sohn nicht alles ´in die Lernung gewendet´ (in
das Studium investiert) habe, in seinem Geschäft nicht abgezogen habe, welch
väterliche ´Miltigkeit´ er sich billig zu Herzen nehmen möge. Urteil: Mit
den zwei Häusern soll es nach dem Geschäft des verst. Hermann Schaller
gehalten werden. Vormünder des Geschäfts waren Gottlieb Volckmeir, Ludwig
Pfintzing, Hans Beheim und Andreas Wurm zu Tettelbach (Dettelbach, Lkr.
Kitzingen?). Eine Nebenklage betraf den Ersatz der Kosten, die Dr. Lorenz
Schaller bei seinen Aufenthalten in Nürnberg dadurch entstanden, dass ihm
der Aufenthalt im Haus seines verst. Vaters von seiner Stiefmutter verwehrt
wurde und er deshalb auf Gasthäuser angewiesen war.