A1: Niklas Muffel, an Stelle des Schultheißen zu Nürnberg. A2: die Schöffen der Stadt zu Nürnberg. S: Schultheißengericht Nürnberg. E: Barbara, Witwe Hermann Schallers, Bürgerin zu Nürnberg. Betreff: Urteilsbrief in der Klage des Doktor Lorenz Schaller, Rat Markgraf Albrechts von Brandenburg in Ansbach, und seiner Schwester Barbara, Frau des Wilhelm Erckel, beide Kinder aus der ersten Ehe des verst. Hermann Schaller, gegen ihre Stiefmutter um Herausgabe ihres väterlichen und mütterlichen Erbes, insbesondere von zwei Häusern in Nürnberg, nämlich des Hauses am Heumarkt samt zwei daran anstoßenden Hinterhäusern, in dem Hermann Schaller bis zu seinem Tod gewohnt hat, und des Hauses, genannt zum Stör, ebenfalls am Heumarkt gelegen. Argument der Kläger: Ihr Vater habe die beiden Häuser mit gesamter Hand seiner ersten Frau käuflich erworben, weshalb er nach deren Tod nicht frei darüber hätte verfügen dürfen, weil diese nach dem Recht der Stadt Nürnberg allein den beiden Kindern aus erster Ehe zustehen würden. Gegenargument der Beklagten: Obwohl Hermann Schaller die zwei Häuser zu gesamter Hand mit seiner ersten Frau erkauft habe, habe er doch beide Kaufsummen von seiner eigenen Barschaft bezahlt und von dieser auch ´die Gründe, Nebenmauer und anderes daran gebaut und gebessert´. Auch habe er als ´ein fürsichtiger und getreuer Vater und Versorger aller seiner Kinder und Erben und auch seiner ehelichen Witwe ihrer aller Notdurft betrachtet und zu Herzen genommen´ und in seinem ´nach dieser Stadt und des Gerichts Herkommen, Gewohnheit, Form und Recht´ errichteten Geschäft die Häuser ´den ersten seinen Kindern mit einem Gegengeschick der anderen Kinder in Kraft seiner einen Hand´ zugedacht, ´damit solche gemeine Erbschaft ihnen allen gleichmäßig erscheine´. Auch habe er die Wahl (der Häuser) seinen ersten und nicht den anderen Kindern überlassen. Gegenrede der Kläger: Es liege am Tage, dass Hermann Schaller und seine erste Frau die beiden Häuser ´vom gesamten Gut´ erkauft und ´zu ihren Händen gebracht´ hätten, was sich in den darüber lautenden Briefen erfinde, die ihre Stiefmutter in ihrer Gewalt habe. Die Beklagte erklärt sich bereit, den Klägern, wenn sie von ihrer Klage abstehen, ihren Teil nach Inhalt des Geschäfts folgen zu lassen, und weist im übriegn darauf hin, dass Hermann Schaller bei 1400 Gulden auf seinen Sohn ´gelegt´ und ihn damit ´zu solcher Kunst und Würde´ gebracht habe, und dass er ihm die Summe, obwohl der Sohn nicht alles ´in die Lernung gewendet´ (in das Studium investiert) habe, in seinem Geschäft nicht abgezogen habe, welch väterliche ´Miltigkeit´ er sich billig zu Herzen nehmen möge. Urteil: Mit den zwei Häusern soll es nach dem Geschäft des verst. Hermann Schaller gehalten werden. Vormünder des Geschäfts waren Gottlieb Volckmeir, Ludwig Pfintzing, Hans Beheim und Andreas Wurm zu Tettelbach (Dettelbach, Lkr. Kitzingen?). Eine Nebenklage betraf den Ersatz der Kosten, die Dr. Lorenz Schaller bei seinen Aufenthalten in Nürnberg dadurch entstanden, dass ihm der Aufenthalt im Haus seines verst. Vaters von seiner Stiefmutter verwehrt wurde und er deshalb auf Gasthäuser angewiesen war.

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Staatsarchiv Amberg