Fusion von Badenwerk und EVS
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 D931036/104
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993
Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993 >> Oktober
2. Oktober 1993
Die von der Landesregierung gewünschte Fusion von Badenwerk und EVS gestaltet sich wesentlich schwieriger und sie dauert vor allem länger als gedacht. MAYER-VORFELDER: Die geplante Fusion erweist sich als schwierig, weil hier zwei gesunde Partner sich vereinigen sollen. Auf beiden Seiten ist eine hohe Empfindsamkeit zu beobachten. STEUER: An der Frage des Sitzes des künftigen Unternehmens wird die Fusion nicht scheitern. In den bisherigen Gesprächen wurde dieses Thema noch nicht behandelt. SPÖRI: Nach seiner persönlichen Meinung sollte Karlsruhe Hauptsitz des künftigen Energieversorgungsunternehmens werden. GOLL: Es wird keine leichte Aufgabe werden, die unterschiedlichen Unternehmensphilosophien, die aus der Tradition entstanden sind, zusammenzuführen. Die Mitarbeiter müssen sich in dem neuen Unternehmen wiederfinden. Das neue Unternehmen muß eine eigene Zielsetzung finden. STEUER: Im ersten Schritt soll die Fusion von EVS und Badenwerk vonstatten gehen. Im zweiten Schritt sollen beitrittswillige kleinere Energieunternehmen dazu kommen. SEILER: Bei einer Fusion hätten 90 badischen Kommunen, die beim Badenwerk eine Minderheitsbeteiligung besitzen, nur noch einen Stimmenanteil von sieben Prozent. MAYER-VORFELDER: Die badische kommunale Seite muß im künftigen Unternehmen einen Aufsichtsratssitz erhalten.
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Audio-Visuelle Medien
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
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