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Fürstliches Reskript, worin der Fürst 1) den Holzverkauf im breubergischen in specie im Grommertsbray genehmigt, nicht weniger 2) dem Herrn Rat und Amtmann Grindt eine Holzbestellung zustehe wie auch 3) verbietet, daß sowohl gedachter Rat als Amtsschreiber das Holz in der Frohn geführt werde, desgleichen 4) ordert, dass sich der Kammersekretär Wertsch verantworten solle, ob er für die Kammer etwas expediere

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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