Kaiser Leopold [I.] (voller Titel) belehnt nach dem Tod von Franz Philipp Freiherr von Stain [zu Jettingen] seinen Bruder Johann Jakob Freiherr von Stain zu Jettingen für sich selbst und als Lehenträger der von seinem Bruder hinterlassenen Söhne Maximilian Anton und Philipp Ernst Joseph [Freiherren von Stain] mit dem Jagdrecht (gejaid) und Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam, die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnten und ihre Erben können das Jagdrecht und den Wildbann als Lehen nach dem Landes- und Lehensrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür dem Aussteller alle Zeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, wie es Lehenleute ihren Lehenherren nach dem Lehens- und Landesrecht zu tun schuldig sind. Die Rechte des Ausstellers und anderer Rechteinhaber bleiben davon unbeeinträchtigt. Als Bevöllmächtiger von Johann Jakob Freiherr von Stain hat der oberösterreichische Regimentsadvokat Professor Doktor Florenz Weitenauer mit einem Eid auf Gott, die Muttergottes und alle Heiligen die Lehenpflicht geleistet.