Franz Freiherr von Mörsberg und Belfort, der als freier Mann in Widerspruch zur württembergischen Landesordnung zwei genannte Häuser und Hofstätten sowie näher bezeichnete Güter zu Hornberg käuflich an sich gebracht hat, reversiert, daß er alle auf den genannten Gütern liegenden Beschwerden tragen und haben soll, sowie daß er dieselben nur an einen Bürger und Untertan zu Hornberg bzw. nur an württembergische Untertanen verkaufen soll.