Ital Humpis d.Ä., Bürger zu Ravensburg, beurkundet als von beiden Parteien ernannter Obmann ("gemeiner und gleicher Zusatz") eines Schiedsgerichts Entscheidung in Streit zwischen Abt Erhard [Fridang] von Weingarten einerseits, Anna Ortlieb, Witwe des Konz Ortlieb, und ihren Söhnen Jos, Michel und Oswald andererseits. Auf dem von ihm angesetzten Termin waren erschienen Hans Keller, Bruder Jos Semer (=Semayer), Zehender, und Klaus Sorg für das Kloster sowie die beklagte Witwe mit ihrem Vogt Konrad Edel, ihrem Bruder, und den genannten Söhnen, die auch für den abwesenden Sohn Bentelin handeln. Gegenstand des Streits ist ein jährlicher Zins von 13 ß d, mit dem eine Wiese genannt Rosenharts Brühl belastet ist. Von dieser Wiese haben die Beklagten ein Drittel geerbt, während die übrigen zwei Drittel von Fuchs genutzt werden. Seit dem vor acht Jahren erfolgten Tod ihres Mannes zahlt die beklagte Witwe nicht mehr. Während sich das Kloster für den früheren Zinsbezug auf die klösterlichen Rödel beruft, legen die Beklagten zum Beweis dafür, daß sie die Wiese als unzinsbares Eigen besitzen, zwei Pergamenturkunden als Erwerbstitel vor. Im ersten bekennt Ludwig [von Haltenberg], Abt zu Weingarten, am Dienstag vor St. Alexius (16.7.) 1387, daß Heinz von Tolray zu Wollmarshofen und Ehefrau Elisabeth ein Drittel am Windeltshofer Brühl am Emmelhofer Moos sowie an zwei Wiesflecken, die er von den Gebrüdern Rupp, Heinz, Hans und Wilhelm von Rosenhart gekauft hat, als rechtes Eigen für immer innehaben und nutzen sollen. Die zweite, am St. Polayentag (28.8.) 1417 datierte Urkunde besagt, daß Klaus Hoher der Beck, Bürger zu Ravensburg, Konz Ortlieb seinen Anteil an Windeltshofers Brühl am Emmelhofer Moos als Eigen verkauft hat. Nach Einholung des Rats weiser ("wiser") Leute wollen die vom Kloster benannten Schiedsleute ("zusatz") Hans Weber und Heinrich Stoll, Bürger zu Ravensburg, Anna und ihren Söhnen einen Eid auferlegen, daß sie bisher nie wegen des streitigen Zinses beklagt wurden und von einer Zinszahlung ihres verstorbenen Ehemanns bzw. Vaters nichts wissen. Nach Ansicht der von der Witwe und ihren Söhnen benannten Schiedsleute Heinrich Fry, Bürger zu Ravensburg, und Martin Endreß von Waldburg soll die Witwe und ihr ältester Sohn schwören, daß sie seit dem Tod des Manns bzw. Vaters nie wegen des Zinses beklagt wurden und ihnen von einer Zinszahlung des Verstorbenen nichts bekannt ist. Der Aussteller folgt nach Einholung des Rats weiser Leute dem Spruch der klösterlichen Schiedsleute, der ihm "gerechter und besser" erscheint. Daraufhin leisten die Witwe und ihre Söhne den ihnen auferlegten Eid.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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