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Die Gemeinde Wigbolt Wolbeck verkauft eine jährliche Rente von 6 Reichstalern, aufgeteilt auf zwei Zahlungstermine, an die Provisoren der Armen des örtlichen Armenhauses gegen die Zahlung einer Hauptsumme von 100 Reichstalern. Als Unterpfand werden vor allem die der Gemeinde gehörenden vor dem Hoftore gelegene kleine und große Heuwiese und die Häuser, Gademen und Gärten eingesetzt, die Ab- und Einlösung festgelegt und gesagt, was im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seitens der Gemeinde zu erfolgen hat.
Die Gemeinde Wigbolt Wolbeck verkauft eine jährliche Rente von 6 Reichstalern, aufgeteilt auf zwei Zahlungstermine, an die Provisoren der Armen des örtlichen Armenhauses gegen die Zahlung einer Hauptsumme von 100 Reichstalern. Als Unterpfand werden vor allem die der Gemeinde gehörenden vor dem Hoftore gelegene kleine und große Heuwiese und die Häuser, Gademen und Gärten eingesetzt, die Ab- und Einlösung festgelegt und gesagt, was im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seitens der Gemeinde zu erfolgen hat.
Die Gemeinde Wigbolt Wolbeck verkauft eine jährliche Rente von 6 Reichstalern, aufgeteilt auf zwei Zahlungstermine, an die Provisoren der Armen des örtlichen Armenhauses gegen die Zahlung einer Hauptsumme von 100 Reichstalern. Als Unterpfand werden vor allem die der Gemeinde gehörenden vor dem Hoftore gelegene kleine und große Heuwiese und die Häuser, Gademen und Gärten eingesetzt, die Ab- und Einlösung festgelegt und gesagt, was im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seitens der Gemeinde zu erfolgen hat.
GA, 36
Nr. 15, Nr. 53
GA Gasthaus - Arme zu Wolbeck
Gasthaus - Arme zu Wolbeck >> 1601-1700
15. April 1645 (auff oester abende), Wolbeck
Transkription: 1 Wir bürgermeistere und sambtliche gemeinheit des Wigbolts Wolbeck 2 zeugen und bekennen hiemit fur unß, unseren nachkömlingen und sonsten jedermenniglichen, daß wir mitt guten freyen willen, und gehabten genugsahmen vorbedacht ver- 3 kaufft und verschrieben haben, verkauffen und verschreiben auch hiemitt und ihn krafft dieses brieffs, den zeitlichen provisore, oder sämbtlichen armen, des alhie ihn der Wolbeck 4 gelegenen armenhauses eine sichere iährliche rhente von sechs reichsthaleren |: d[¿] die halb heidt als drey reichsthaler auff mittwinter, die andere drey reichsthaler aber auff oestern 5 iährlichs und alle iahr biß zur ablöse, ohne eigen verzugs oder auffenthalt bezahlt werden sollen :| und solches fur die sumb von hundert guten gangkbahren reichsthaleren, die 6 wir dafur ihn einer unzertheilten sumben, von denen nuhn zur zeitt provisore wollen kommentlich zu unseren begnügen empfangen, und zu kendtlichen des Wigbolts, nutzen, 7 undt ablage demselben auffgelegener begherenden, wiederumb verwendet zu haben bekennen, und sie davon bester gestalt rechtens quitieren. Globen und ver- 8 sprechen demnach vor uns undt unsere successoren, ihn äidts statt festiglich, daß wihr den pro tempore provisoribus besagter armen, alsolche iährliche rhente deren 9 sechs reichsthaleren zu zwey zeiten wie obgemelt, um ihn vor specificirten terminis, alß auff mittwinter und oestern iedesmahls drey reichsthaler, ihn gleicher müntze, be- 10 zahlen, und ihn ihren sicheren beholt liefferen, auch auff vergangener halbiähriger loes kundigung das capital neben den pensionibus, erlittenen hinter, unkosten undt 11 schaden, völlich verrichten wollen; setzen undt stellen denselben zu einen sicheren und wahren unterpfandt, alle und iede unserem Wigbolt zubehöri-ge, ahlein- 12 ge, beweg- und unbewegliche erb-haab- und gutere, keine uberall d[¿] außbescheiden, wie und woh dieselbe gelegen oder anzutreffen sein mögten, uns gemein 13 ihn sonderheit aber und in specie unserer zweyen fur der hoff pforten gelegener wieschen, die kleine und groeße hewwieschen genandt und sonsten unserer häuser, ga- 14 demen und gärten, sich darahn ihm unverhofften fahle, da die rhente zurügck stehen bleiben, und der einer terminen, den anderen, unbezaht rühren würde, sofurt 15 und in contenti, ohne einige vorgehende rechtsforderungs, schleunigst, durch executiv mittele, mitt executorialen, immissorialen, mandatis cum vet sine 16 clausula, oder auch sonsten gleich umb landts steur, schatzungs- und herenpfacht(?), sowol wegen capitals, alß versessenen interesse, erlittenen guter, unkosten undt 17 schadens, eigenen gefallens, allerdings und zumahl haben zu erfolgen und zahlbar zu machen; wogegen wir mit gebrauchen oder vornemmen enigerley 18 rechtens begnadungen beneficum, privilegia patria, statuten, incluten(?) oder exceptionen, wie die auch einen nahmen haben konten, sonderen denen allen, gleich 19 wehren wolhie specifici inserirt und eingesetzt ihn äidts statt festiglich renuncyrt und verziehen haben wollen in genere insonderheit aber der exeption, des mit 20 empfangenen geldes, daß es mit zum besten des Wigbolts verwendet wurden betrugs gefährligkeit, dass anders geschrieben alß der vorhandlet oder verabredet, item 21 daß specialis renunciatio mitbestehe, es wehre den generalis vorgangen oder vice versa, und was deren mehr in corpore iuris erfindtlich, und diesem eniger gestalt 22 zu wiederen bereitz erdacht oder noch ins künfttig weiters expractizirt werden konten ohne gefehrde und arglist; vorbehaltlich danach unß und unseren 23 successsore, der macht, dass wihr oder dieselbe, diese vorgeschriebene rhente, mitt hundert reichsthaleren hauptstuels |: Wan wihr die löse , ein halb iahr zuvore 24 obernenten provisoren zuvore wissentlich angekündig, oder gebührlich ankündigen laeßen, und alß den die versessene zinsen, und vielleicht angewandte kosten 25 oder erlittener schaden zumale entrichtet :| wiederumb ab- und einlösen mögen, deßen zur wahrhedt bekundt haben wir burgermeistere und sambtliche ge- 26 meinheit obgemelt, diesen brieff, mitt unsers Wigbolts gewöntlichen hinunden wissentlich angehangenen ingesiegel bekräfttigt, geschehen im jahr unsers 27 Herrn Jesu Christi tausend sechshundert funff und viertzigs auff oester abende.