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Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet für sich und
seine Nachfolger, dass er Johann (Hanß) Schmied, Untertan und Getreuer
des Klosters...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1601-1610
1605 November 26
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel in Holzkapsel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gebenn unnd geschehenn in unnser statt Fulda den sechs unnd zwainzigsten Novembris im sechtzehenhundert unnd fünfften jahre
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Balthasar [von Dernbach], Abt von Fulda, bekundet für sich und seine Nachfolger, dass er Johann (Hanß) Schmied, Untertan und Getreuer des Klosters in Kirchhasel (Kirchasell), als Lehnsträger sowie der ganzen Gemeinde auf deren Bitte hin das Schankrecht (schenkens gerechtigkeit) [in der Urkunde unterstrichen] in Kirchhasel nach fuldischem Lehnrecht als Erblehen mit allen Rechten übertragen hat. Zu diesem Lehen gehört weiter eine Schäferei im gleichen Ort samt einem Haus, einer Hofreite, einer Scheune sowie zwei baumbestandenen Wiesen, ferner eine Brau- und Verkaufserlaubnis (bräwens und verkhaufens) [in der Urkunde unterstrichen]. Dazu kommen noch mehrere Grundstücke, so eine Wiese, ein sechs Beet (beth) großer Krautgarten und ein Acker. Die Lehnsnehmer sind verpflichtet, das ausgegebene Lehen zu erhalten, es nicht aufzuteilen oder zu verkaufen. Für dieses Lehen erhält das Kloster Fulda jährlich an Michaelis [September 29] verschiedene Zinse: Für Haus, Hofreite, Baum- und Krautgarten sind elf Böhmische [Groschen], ein Maß Vogthafer und ein Rauchhuhn fällig. Fünf Gulden, der Gulden gerechnet zu je 44 Böhmischen [Groschen], kommen aus der Wiese, ein Gulden für das Vorrecht des Backens von Weißbrot (weckbacken) [?], acht Böhmische [Groschen] vom Acker. Johann Schmied und die Gemeinde sollen überdies als Ungeld fünf Gulden für den Ausschank von Getränken geben, seien es Bier oder Wein; ein Gulden Ungeld soll für Bier gegeben werden, das in Fässern außerhalb des Dorfes verkauft wird. Zudem werden die Lehnsnehmer dazu verpflichtet, weder Wein noch Bier einzulagern oder einlagern zu lassen, es sei denn, die Amtsleute des Klosters hätten das Lagergut vorher in Augenschein genommen und ordnungsgemäß bezinst (zur kerb gebracht). Weiter sind sie gehalten, die Getränke nicht zu überzogenen Preisen zu verkaufen und keine minderwertige oder gepanschte Ware (bösem unduchtigem getränk), die kein Kaufmannsgut ist, auszuschenken. Sollte dies dennoch geschehen und es über ein solches unehrliches Verhalten zu Klagen kommen, wird dies entsprechend bestraft. Alle dieser Schenke Zugehörigen werden aber auch darauf verpflichtet, niemanden mit Bier oder Wein zu begünstigen, um die Schenke nicht zu schädigen. Für Feierlichkeiten wie Hochzeiten, Gerichtstage (dingelett) [?], Herrschaften oder Kindstaufen müssen die Lehnsnehmer der Schenke jederzeit das Ungeld entrichten. Ebenfalls auf Michaelis [September 29] müssen Johann Schmied und die Gemeinde darüber hinaus für das Lehen der Schäferei jährlich drei Gulden Triftgeld sowie für zwei Gulden und 14 Böhmische [Groschen] Käse und Butter, von je hundert einen Zählhammel (zehl hämell) und ein Osterlamm als Zins geben. Ankündigung des Sekretsiegels Abt Balthasars. Ausstellungs- und Handlungsort: Fulda. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Abt Balthasar
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 4, Nr. 37
In der Urkunde wurde die als Lehen vergebene Wiese sowie die spätere Bestimmung, dass aus dieser Wiese fünf Gulden Zins fällig sind, gestrichen.
Böhmische Groschen werden auch als Prager Groschen bezeichnet.
Ein Rauchhuhn bezeichnet die Abgabe eines Huhns pro Herdstelle (= rauch).
Die Lesung bei der Auflistung der Feierlichkeiten, für die das Umgeld entrichtet werden muss, ist teilweise unsicher. Am wahrscheinlichsten ist an der betreffenden Stelle (dingelett) als Bezeichnung der Abhaltung einer Gerichtsversammlung [vgl. dingeltag = Gerichtstag].
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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