Jakob Dännenmayer von Kerlenmoos ("Kerflimoß") und Ehefrau Elsa Ortlieb bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Kerlenmoos aus Gnade zu Lehen verliehen hat, auf dem bisher der Vater bzw. Schwiegervater +Hans Tännemayer saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Die zum Gut gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins und Hubgeld 1 lb 6 ß d, 5 Scheffel Hafer, 1 Scheffel Roggen, 2 Scheffel Fesen, 5 Hühner, 1 Fasnachthenne, 2 Vierteil Hafer Vogtrecht nach Waldburg, 2 Strichen Roggen und 6 Strichen Hafer gesetzten Zehntens, 8 ß d in die Kustorei, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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