Jakob Dännenmayer von Kerlenmoos ("Kerflimoß") und Ehefrau Elsa Ortlieb bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Kerlenmoos aus Gnade zu Lehen verliehen hat, auf dem bisher der Vater bzw. Schwiegervater +Hans Tännemayer saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Die zum Gut gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins und Hubgeld 1 lb 6 ß d, 5 Scheffel Hafer, 1 Scheffel Roggen, 2 Scheffel Fesen, 5 Hühner, 1 Fasnachthenne, 2 Vierteil Hafer Vogtrecht nach Waldburg, 2 Strichen Roggen und 6 Strichen Hafer gesetzten Zehntens, 8 ß d in die Kustorei, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
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Jakob Dännenmayer von Kerlenmoos ("Kerflimoß") und Ehefrau Elsa Ortlieb bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten Sohn bzw., wenn sie keinen haben, ihrer jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut in Kerlenmoos aus Gnade zu Lehen verliehen hat, auf dem bisher der Vater bzw. Schwiegervater +Hans Tännemayer saß. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen nichts entfremden. Die zum Gut gehörenden Wälder dürfen nur zur Entnahme von Brenn- und Bauholz für den Eigenbedarf genutzt werden. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins und Hubgeld 1 lb 6 ß d, 5 Scheffel Hafer, 1 Scheffel Roggen, 2 Scheffel Fesen, 5 Hühner, 1 Fasnachthenne, 2 Vierteil Hafer Vogtrecht nach Waldburg, 2 Strichen Roggen und 6 Strichen Hafer gesetzten Zehntens, 8 ß d in die Kustorei, alles in Ravensburger Maß und Währung. Das Gut fällt heim bei Tod, Verletzung der Leihebedingungen und Eingehen einer Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I U 873
fasc. 089 n. 06
B 522 II U 0781
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 I Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden I >> Urkunden
1522 November 3 (an monntag nach aller hailigen tag)
26,7 x 38,6 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Jakob Dännenmayer von Kerlenmoos ("Kerflimoß") und Ehefrau Elsa Ortlieb
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Gwer Schellang, Bürger zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Empfänger: Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten
Siegler: Junker Gwer Schellang, Bürger zu Ravensburg
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., abg.
Dännenmayer, Elsa
Dännenmayer, Jakob
Ortlieb, Elsa
Schellang, Gwer
Tännemayer, Hans
Kerlenmoos : Bodnegg RV
Kerlenmoos : Bodnegg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Waldburg RV; Herrschaft
Weingarten RV; Kloster, Kustorei
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:31 MEZ
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