Vor dem Notar Heinrich Stecke und den unten genannten Zeugen ist erschienen der Dekan von St. Andreas in Köln, der Dr. decret. Heinrich Urdeman, gesund an Leib und Geist, und hat freiwillig eine eigenhändige Niederschrift vorgelegt, die wörtlich im folgenden eingerückt worden ist. Er hat alle Güter, die dort aufgeführt sind, zu Ehren des heiligen Hieronymus an eine ständige Vikarie zum Unterhalt eines Geistlichen gegeben. Er hat auf diesen Besitz mit Hand, Halm und Mund verzichtet. - Geschehen im Haus von Dr. Heinrich Urdeman zu Köln in der Immunität von St. Andreas in Gegenwart von Berthold von Henneberg, Mainzer Dekanes, des Dekans von St. Severin in Köln Dietrich von Mosa, des Kanonikers von St. Kunibert Richard Vos und des Trierer Klerikers Heinrich von Deldem. - Es folgt der Text der Verfügung Urdemans: Heinrich Urdeman, geboren zu Bocholt, hat eine Vikarie in seiner Heimatstadt gegründet. Er überweist ihr sein Elternhaus, gelegen bei der Pfarrkirche zu Bocholt. Er schenkt einen Besitz gen. Koningh vor dem Westtor von Bocholt, den er für 70 Gulden von den Kindern des Everhard von Rede [Lehen der Herren von Culenborch] gekauft hat, eine Rente von 15 rheinischen Gulden, die von der Stadt Bocholt für 300 Gulden gekauft wurde, einen Besitz gen. die wuluekamer, gelegen vor dem Osttor (Reuwerspforte) zu Bocholt, Besitz gen. Koningsgarden, ein Stück Land gen. Höff..elden bant vor dem gleichen Tor, das einen Malter Roggen liefert, ein Stück Land vor dem Nordtor (Vehepforte) bei Gut Sniedebrincß, jährliche Einkünfte von sieben Butdrägern, zwei Gärten vor dem Osttor, einen weiteren Garten und Einkünfte von zwei Maltern Roggen aus der väterlichen Erbschaft. Er vermacht ihr weiter seinen ganzen Besitz an Mobilien und Immobilien, Kleider, Gold und Silber sowie Kleinodien zum Kauf von Einkünften und Besitzungen. Der Vikar ist verpflichtet, in der Woche mindestens eine Messe zu lesen und ebenso an Festtagen. Vikar kann nur ein residierender Priester sein. Die Präsentation steht dem ältesten Mitglied der Familie Urdeman zu; wenn sie ausgestorben ist, den Bürgermeistern und Schöffen von Bocholt. Präsentiert werden kann, wer 20 Jahre alt ist, die genügende Bildung besitzt und innerhalb eines Jahres zum Priester geweiht werden kann. Wenn ein Urdeman 15 oder 16 Jahre alt ist, gute Anlagen zeigt und zum Studium geeignet ist, erhält er die Hälfte der Einnahmen der Vikarie, doch soll er nicht länger als sieben Jahre studieren. Die Einkünfte der Vikarie sollen in drei Teile geteilt werden, von denen der Vikar und seine Magd zwei Drittel erhalten; das restliche Drittel soll für Pilger, arme Priester und zur Gastfreundschaft gegenüber Klerikern und Laien verwendet werden. Das Recht der Einsetzung steht dem Dekan von Münster zu, doch soll er für die Urkunde nicht mehr als einen rheinischen Gulden beanspruchen. Bürgermeister und Schöffen von Bocholt sollen ein Inventar von allen beweglichen und unbeweglichen Gütern der Vikarie haben und jährlich durch zwei verständige Männer eine Prüfung vornehmen lassen, zu der der Patron und der Pastor von Bocholt hinzugezogen werden sollen. Es soll darauf geachtet werden, daß die Pflicht der Gastfreundschaft erfüllt wird. Heinrich behält sich das Recht vor, zu dieser Vikarie einen geeigneten Mann zu ernennen. So lange er lebt, will er nicht an die oben aufgeführten Bedingungen gebunden sein. Wenn sich die Einkünfte der Vikarie erhöhen, soll der Vikar nicht mehr als 80 Gulden im Jahr erhalten; der Überschuß soll zur Pflege der Gastfreundschaft verwendet werden. Alles Eigentum des Vikars soll nach dessen Tod an die Vikarie fallen. Dabei ist ein Inventar anzufertigen. Heinrich behält sich vor, die Stiftung zu vermehren und zu verbessern. - Der Notar Heinrich Stecke, Kölner Kleriker, bekundet, daß alles so geschehen ist, wie es niedergeschrieben wurde, daß er bei der Verhandlung zugegen war und das Instrument von einem anderen hat schreiben lassen.