Suchergebnisse
  • 77 von 365

Es wird bekundet, dass in den alten und neuen Gebrechen zwischen Kurfürst Philipp von der Pfalz und Graf Kraft [VI.] von Hohenlohe und zu Ziegenhain ein schiedsgerichtlicher Austrag mit gleichen Zusätzen zum heutigen Tag zu Heidelberg vereinbart worden war. Beide Seiten haben ihre neuen Gebrechen in Schriften mit Klage, Antwort etc. überantwortet. Da diese zahlreich sind und viele aus Kundschaften gezogen wurden, haben Obmann und die Schiedsleute vereinbart, dass die alten Gebrechen "wie die usgeschriben" ausgefertigt (mundirt) und bis Ostern oder acht Tage an das Gremium verschickt werden sollen. In der Sache der neuen Gebrechen, namentlich zu Neuenstadt am Kocher, haben sich beide Seiten auf Jost Bock, Dekan zu Wimpfen im Tal, als Kommissar in der Sache geeinigt, der zu näher genannten Fristen die Sache vorantreiben soll; andernfalls soll der Komtur zu Horneck zum Kommissar gebeten werden. Für Kundschaften haben die Parteien ihre verpflichteten Leute ihrer Eide und Gelübde ledig zu sagen, "solliche zugnis" dem Obmann zu reichen und der Gegenseite die Artikel und Fragen bis Ostern zu überantworten. Beide Parteien sollen zu Sonntag Exaudi [15.05.] zu Heidelberg anwesend sein, am Montag darauf vor dem Obmann und den Zusätzen die Sache verhandeln. Klärungen einzelner Punkte sollen den Schiedsleuten schriftlich mitgeteilt werden. Beide Parteien erhalten einen Teil der als Chirograph gefertigten Abrede.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...