Mertein Mandt, Schultheiß, Jakob Lutz, Engel Wammes, Bartholomeis Ley, Godhardt Kremer, Peter Gottschalck, Johan Winxsen und Lentz Krup, alle Schöffen des Gerichts zu Meckenheim (-hem), bekunden, dass vor ihnen ihr Nachbar Paulus Kremer und seine Ehefrau Greidt bekannt haben, dass sie dem Dekan und Kapitel der Kollegiatkirche St. Cassius und Florentius in der Stadt Bonn eine Erbjahrrente von 2 1/2 Goldgulden und 22 1/2 Albus kölnisch für 44 Goldgulden verkauft haben. Über die Kaufsumme haben sie den Käufern quittiert. Sie haben gelobt, die Rente den Käufern bzw. Inhabern dieser Urkunde jeweils am Martinstag, dem 11. November, oder binnen 14 Tagen danach in Bonn auf eigene Kosten abzuliefern. Zur Sicherheit haben sie den Rentgläubigern Eigengut zu Unterpfand gesetzt, nämlich im Roirfeldt 2 1/2 Viertel Land neben Wilhelm Kremer, ferner oberhalb der Kornmühle am Adendorfer Weg 1/2 Morgen Land zwischen Johan Winxsen und Godhardt Kremer, ferner am Merler Weg oben dem Plumb 3 Viertel Land zwischen Johan Scholers Erben und Wilhelm Kremer, ferner 1/2 Morgen Land im Seiberts winckell zwischen Meister Chursten Erben und Wilhelm Kremer, ferner 1/2 Morgen Land im Kirchfelt über dem Wormersdorfer Weg zwischen Johannes Scholers Erben und Adolf Keuper, ferner 1 1/2 Viertel Land im Wiesfelt am Flerzheimer (Flertzemer) Kreuz zwischen Blanckhardt und Wilhelm Kremer. Diese Unterpfänder sind ansonsten unbelastet. Die Verkäufer haben gelobt, dieselben in gutem baulichen Stand zu halten und ohne Zustimmung der Rentgläubiger nicht weiter zu belasten oder zu veräußern. Wenn sie die Rente ein Jahr lang nicht bezahlen, sollen die Gläubiger die Unterpfänder mit Hilfe des hiesigen Gerichts einnehmen und nutzen, bis ihnen das Kapital, die rückständigen Pensionen und ihre Kosten und schäden bezahlt sind. Wenn die vorliegende Urkunde beschädigt wird oder verlorengeht oder den Gläubigern die vorgenannten Unterpfänder als Sicherheit nicht ausreichen, sollen die Verkäufer auf eigene Kosten ihnen auf Anforderung eine neue Urkunde mit besseren Unterpfändern ausstellen. Von den vorgenannten Verpflichtungen sollen die Verkäufer nicht befreit werden können, sei es durch Krieg, Herrennot, Brand, Wasser, Hagelschlag, Misswachs, Schatzung, Gebot und Verbot oder irgendwelche Rechtsbehelfe und Einreden wie Wucherkontrakt, nicht gezahltes Kaufgeld, ungültiger Generalverzicht und Senatusconsultum Velleiani; darauf haben sie gänzlich verzichtet. Aber die Gläubiger haben ihnen vergönnt, die Rente jederzeit nach vierteljähriger Kündigungsfrist mit den 44 Gulden - oder mit 14 Mark anderer Reichsmünzen pro Gulden - sowie mit allen dann noch rückständigen Pensionen und den daraus erwachsenen Kosten ablösen und die Unterpfänder entlasten zu können. Die Aussteller haben auf Antrag der Verkäufer ihr gewöhnliches Urkundsgeld empfangen, den Wert der Unterpfänder auf über 44 Gulden geschätzt, und sie wollen keine weitere Veräußerung und Versetzung derselben gestatten, es sei denn mit Einwilligung der Rentkäufer. - Schultheiß und Schöffen kündigen auf Ersuchen der Verkäufer ihr Schöffenamtssiegel an. ... gegeben am eilfften monats tagh Novembris 1604.