Cunrat von Hardheim, Ritter, und Peters Pfylin, dessen eheliche Hausfrau, verkaufen an Reinhart von Hardheim und Hute, seine eheliche Hausfrau, für 250 fl. ihre ehemals dem nunmehr verstorbenen Wernher von Hardheim gehörige Hälfte des Zehnten zu Freudenberg unter Vorbehalt des jeweils an Martini (11. Nov.) oder Cathedra Petri (22. Febr.) ausübbaren Rückkaufsrechtes. Verlieren die Käufer den Zehnten auf rechtlichem Wege, so haben die Verkäufer die Kaufsumme innerhalb 2 Monaten zurückzuzahlen oder, wenn im Säumnisfalle die Käufer die Summe bei Christen oder Juden aufnehmen, für den Schaden aufzukommen. Sind sie dagegen zu den genannten Termin außerstande zu zahlen, so darf die Summe ein Jahr zu 10 % stehen bleiben, worüber den Käufern Sicherheit zu geben ist. Werden die Käufer über das Kaufobjekt in einen Streit verwickelt, so haben Cunrat von Hartheim oder seine Erben schiedlich einzugreifen; ebenso soll die Partei des Reinhart sich der Verkäufer annehmen. Dauert der Streit Jahr und Tag und führt zu einem Krieg, worüber die Partei der Käufer nicht zu Nutz an dem Zehnten kommt, so ist die Kaufsumme gleichfalls zurück zu zahlen.