Streitgegenstand sind Erbgüter, die Heilken, Tochter der Frau des Appellanten, und deren Bruder Johann als Nachfolger ihres verstorbenen Vaters von ihrer Großmutter geerbt hatten. Nach dem Tode ihres Bruders hatte Heilken auch dessen Anteil geerbt. Im Wissen darum, von der Pest befallen zu sein, hatte Heilken ihren Besitz wenige Tage vor ihrem Tod ihrer Mutter übertragen. Während der Appellant die Übergabe des Besitzes an die eigene Mutter für förmlich und rechtens hielt, hatten die Appellaten, Vettern der Heilken, Heimfall des Besitzes in die Familie, aus der er stammte, verlangt und die Übergabe angesichts des Todes für unrechtmäßig erklärt. Beide Parteien berufen sich zur Rechtfertigung ihrer Position auf die Acta priora. Der Appellant erhob Attentatsvorwurf, weil die Appellaten sich nach eingelegter RKG-Appellation in den Besitz der strittigen Güter gesetzt hätten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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