Anspruch auf 3676 Rtlr. aus einem Kaufvertrag und Vorrang vor allen übrigen Gläubigern der Beklagten. Der Vater der Kläger hatte den Gebrüdern Karl Eugen und Philipp Heinrich, Herzögen von Croy, einige zur Reichsherrschaft gehörige Erbstücke, nämlich den Erbschatz, das Hausfeld mit 69,5 Morgen, das Land an der St. Antonius Kapelle mit 17,5 Morgen, den Heyder Abspliß mit 23 Morgen samt dem Ohlingsbandt (Oligsbandt) mit 11 Morgen und aus dem Heyder Hof „zehn Paar früchten, nemblich halb Korn und halb Haber“, mit allen Pachten, Rechten und Freiheiten für 11725 Rtlr. „cum pacto de retrovendendo ad triginta annos convento“ abgekauft und auch in Besitz genommen. Am 26. Mai 1699 verkauften die Herzöge von Croy die Herrschaft Myllendonk an die Beklagte. Bestandteil des Kaufvertrages war, daß die Käuferin Schulden der Verkäufer beim Vater der Kläger in Höhe von 3676 Rtlr., 60 Albus übernehmen sollte. Entgegen allen Abmachungen habe die Gräfin aber 1711 mit ihrem Sohn die verkauften Renten an sich gezogen, den Rentmeister vertrieben und die für 1711 und 1712 fälligen 2265 Rtlr. widerrechtlich einbehalten. Die mitbeklagte Witwe Högerbach erwirkte wegen Schulden des Sohnes der Maria Gertrud von Berlepsch bei der Kreisdeputation ein Mandat auf Gefälle und Renten der Herrschaft Myllendonk, von denen auch Güter der Kläger betroffen waren.