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Reichsstadt Regensburg Testamente (Bestand)
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Vorwort: I. Regensburger Testamente am Bayerischen Hauptstaatsarchiv 1. Vorbemerkung Das Bayerische Hauptstaatsarchiv verwahrt einen Bestand von über 3500 Testamenten aus der Reichsstadt Regensburg. Die Laufzeit der Regensburger Testamente beginnt etwa mit dem Jahr 1400 und endet Mitte der 1730er Jahre (Ausnahmen: drei Stücke vor 1400, vier nachträglich ergänzte Stücke aus dem Zeitraum 1754-1785). Als bislang einziges Hilfsmittel diente ein Personenverzeichnis von Karl Primbs aus den Jahren 1893/94, das sowohl die Namen der testamenterrichtenden Personen („Testatoren“) als auch der Zeugen enthält (Primbs, Karl: Uebersicht von Testamenten aus dem Archive der ehemaligen Reichsstadt Regensburg, in: AZ NF 4 (1893), 257-293, NF 5 (1894), 1-82). Da die Testamente bislang allerdings keine moderne Einzelsignatur aufwiesen, war die Zuordnung der Namen sehr ungenau. Die Siegel- und Wappenbeschreibungen, die Primbs einzelnen Namen beigegeben hat, beziehen sich zudem nicht auf die Testamente, sondern auf andere Quellen (vgl. z.B. die Farbangabe bei der Wappenbeschreibung). Schließlich wurden die Regensburger Testamente nicht als eigener Bestand, sondern als Anhang des Pertinenzbestandes „Personenselekt“ geführt. Sie waren zudem nur faszikelweise bestellbar, da sich die Angaben im Repertorium lediglich auf den Buchstabenbereich, den die einzelnen Faszikel umfassten, beschränkten. Der Umfang der insgesamt 102 Faszikel schwankte dabei zwischen 15 und 85 Testamenten, wobei der Schnitt bei etwa 35 Stück lag. Geordnet waren die Testamente alphabetisch nach dem Namen des Testators, wobei P wie B, K wie C, T wie D und V wie F behandelt wurden. Dieses Ordnungsprinzip war ursprünglich wohl auch der Ordnung innerhalb der einzelnen Faszikel zugrunde gelegt gewesen, war allerdings – wohl durch Umlegungen bei der Benützung – zum Zeitpunkt der Neuerschließung in einzelnen Faszikeln nicht mehr vorhanden. 2. Zur Entstehung des Bestandes Der Gesamtbestand der Regensburger Testamente wurde aus zwei ursprünglich getrennten (Teil-)Beständen gebildet. Den ersten Teil bilden die ältesten Stücke, in der Regel Pergamenturkunden, ab dem Jahr 1400 (Ausnahmen: 3 Stücke vor 1400); sie weisen die typische Nummerierung der reichsstädtischen Urkunden auf, was darauf hindeutet, dass sie erst nachträglich von diesen separiert und in den Bestand der Regensburger Testamente integriert wurden; dies geschah vermutlich erst nach dem Übergang des reichsstädtischen Archivs an die bayerischen Archivbehörden, worauf auch das Stichjahr 1400 hinweist. Den zweiten Teil und eigentlichen Hauptteil bilden die übrigen Testamente, die ein eigenes Altsignatursystem aufweisen. Die Signatur ist dabei nach dem Schema „Kasten A, Lade Nr. x“ (auf den Testamenten abgekürzt mit „K.A. l.n. x“) gebildet und anschließend mit einer laufenden Nummer versehen. Die Kasten-Lade-Signaturen sind mit roter Tinte, die etwa in doppelter Schrifthöhe darüber gesetzten laufenden Nummern mit schwarzer Tinte geschrieben; sie finden sich bei den Testamenten mit Umschlag sowie bei den älteren Papier- und den Pergamentlibellen auf der Umschlagvorderseite bzw. bei den einfachen Papierbögen der jüngeren Testamente auf der Rückseite. Anhand dieser Altarchivsignatur lässt sich nachweisen, dass es sich beim vorliegenden Bestand um einen Auswahlbestand handelt, da jede Buchstabengruppe eine runde, durch 50 teilbare Anzahl an Testamenten (zwischen 50 und 500) enthielt. Je nach Häufigkeit des Anfangsbuchstabens beim Testatorennamen umfasste eine Buchstabengruppe eine oder mehrere der insgesamt 24 Laden. Innerhalb der Buchstabengruppen waren die Testamente chronologisch nach dem Eröffnungsdatum geordnet und mit der laufenden Nummer versehen; mit jedem neuen Anfangsbuchstaben begann die Zählung wieder bei 1. Die Anfangsbuchstaben I, J und U fehlen völlig, hier sind lediglich einige Pergamenturkunden vorhanden, die außerhalb dieses Signatursystems stehen. Aus der Buchstabengruppe O, die ursprünglich ebenfalls fehlte, wurden nachträglich vier Testamente hinzugefügt; diese vier Testamente sind die jüngsten des gesamten Bestandes (1754-1785). Bei den wenigen Testamenten mit Eröffnungsdatum ab 1728 wurde dann nur noch die laufende Nummer, nicht mehr die Kasten-Lade-Signatur vermerkt. Dieser eigentliche, noch in der Reichsstadt Regensburg formierte Testamentsbestand weist heute wenige Lücken auf, in der Regel fehlen innerhalb einer Lade nur vereinzelte Nummern. Bei der Menge an Dokumenten ist hier im Einzelfall auch mit einem Schreib- oder Sortierungsfehler zu rechnen. Lediglich bei der Buchstabengruppe B/T ist ein größerer Abgang, nämlich 50 Stück oder eine halbe Lade, zu verzeichnen: Das erste Testament aus Lade 2 trägt die laufende Nummer 51 und stammt bereits aus dem Jahr 1565, während alle übrigen Buchstabengruppen deutlich früher, z.T. ab der Mitte des 15. Jahrhunderts einsetzen. Schließlich lässt sich feststellen, dass die Laufzeit der Buchstabengruppen unterschiedlich lang ist: Während die Testamente mit Anfangsbuchstabe L bereits 1613 enden, reicht der Buchstabe M bis 1734. Die beiden ursprünglichen Teile des heutigen Bestandes umfassen zusammen insgesamt 3524 Nummern. Für eine umfassende Beschäftigung mit den Testamenten der Reichsstadt Regensburg sei hier auch auf die Bestände „Reichsstadt Regensburg Urk.“ (vor 1400) sowie „Reichsstadt Regensburg Lit.“ (v.a. die sogenannten Testamensexekutionsbücher, die unter der Signatur „Reichsstadt Regensburg Lit. Nr. 636-645“ ab 1650 in loser Reihung vorliegen) verwiesen. 3. Die Neuformierung Im Zuge der Bestandserschließung wurden die Regensburger Testamente einzeln erfasst und neu strukturiert. Sie sind nun als eigener Bestand „Reichsstadt Regensburg Testamente“ zugänglich und sowohl über ein Findbuch in gedruckter Form als auch über eine Datenbank recherchierbar. Im Zuge der Verzeichnung wurden die Namen der testierenden Personen, deren Beruf und Herkunft, das Errichtungs- und Eröffnungsdatum des Testaments sowie die übrigen an der Testamentserrichtung beteiligten Personen wie Stadtschreiber und Zeugen aufgenommen; hierdurch ist eine umfangreiche Namensliste Regensburger Bürger entstanden (vgl. Personenindex!). Zusätzlich wurden auch die äußere Form der Testamente, ihr Umfang, etwaige Ergänzungen und Beilagen sowie die Beglaubigungsmittel erfasst (vgl. Abschnitt III!). Die Testamente sind nun in alphabetischer Reihenfolge angeordnet, wobei wegen der oft willkürlichen originalen Schreibweise ein phonetisches Alphabet zugrunde gelegt wurde; so wird die Zusammengehörigkeit gleich lautender, aber unterschiedlich geschriebener Namen deutlich (vgl. u. Bemerkungen zur phonetischen Sortierung!). Über das Personen- und Ortsregister im Findbuch ist ein Großteil der Informationen schnell zugänglich, zusätzlich kann in der Datenbank nach einzelnen Begriffen gesucht oder statt der alphabetischen Reihung z.B. eine chronologische erzeugt werden. II. Das Testamentsrecht der Reichsstadt Regensburg Der folgende Abschnitt soll einen Überblick über die Entwicklung des Regensburger Testamentsrechts geben und dessen wichtigsten Bestimmungen darstellen (vgl. dazu Rappert, Klaus: Die Regensburger Testamentsordnung von 1541 und das Recht der Testamentserrichtung in der Freien Reichsstadt. Diss. jur. Regensburg 1997). Die rechtlichen Normen entschieden nämlich nicht nur über die juristische Gültigkeit der Testamente, sondern bestimmten weitgehend auch deren äußere Form. Ohne Kenntnis des Testamentsrechts ist daher keine sinnvolle Beschäftigung mit diesen Dokumenten möglich. 1. Die Entwicklung des Testamentrechts bis zum späten Mittelalter a) Germanisches Erbrecht Den frühmittelalterlichen Volksrechten, die auf dem germanischen Recht aufbauten, war die Nachlassregelung durch einseitige letztwillige Verfügungen unbekannt, da das bewegliche und unbewegliche Gut an die Hausgemeinschaft als Personenverband gebunden war. Erst im hohen Mittelalter wurde mit der „Vergabung von Todes wegen“ eine - anfangs nur für Zuwendungen an die Kirche gedachte - Rechtsnachfolgeregelung geschaffen; parallel dazu entstand die Möglichkeit des Erbvertrags, der ein Erbrecht begründen oder aufheben konnte. Sowohl die Vergabung von Todes wegen als auch der Erbvertrag waren bindende, zweiseitige Rechtsgeschäfte, die nicht einseitig widerrufen werden konnten. b) Römisches Erbrecht Die einseitige und widerrufliche letztwillige Verfügung war dagegen ursprünglich nur im römischen Recht bekannt. Diese Verfügung war an strenge Vorschriften gebunden; in der Form eines „Testamentum“ erforderte sie die Ausschöpfung des gesamten Nachlasses durch die Einsetzung eines Erben, in der Form des „Kodizills“ - das auch ohne vorheriges „Testamentum“ gültig war, wenn es den Formvorschriften des Testaments entsprach - enthielt sie dagegen keine Erbeneinsetzung, sondern nur einzelne Vermächtnisse. Die Formvorschriften erforderten die Anwesenheit von sieben (Testamentum) bzw. fünf (Kodizill) Zeugen während des gesamten Ablaufs der Handlung. Beim Testament musste zudem eine ausdrückliche Erbeneinsetzung vorgenommen werden. Die dabei zustande gekommene offene oder verschlossene schriftliche Verfügung musste vom Erblasser und den Zeugen unterschrieben und besiegelt werden. c) Spätmittelalterliches Bürgertestament Über den Umweg des kanonischen Rechts kam diese Regelung im Lauf des 13. Jahrhunderts auch in Deutschland zur Anwendung, allerdings mit gelockerten Formvorschriften (üblich war die Errichtung vor nur zwei oder drei Zeugen, die Erbeneinsetzung entfiel). Damit entstand im Kirchenrecht eine sowohl gegenüber dem germanischen als auch gegenüber dem römischen Recht eigenständige und weitgehend freie Art der Testamentserrichtung. Vor allem in den Städten ersetzte ab der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts diese Testamentform des kanonischen Rechts mehr und mehr die Vergabung von Todes wegen, und zwar zunehmend auch dann, wenn die Zuwendungen im Todesfall nicht oder nicht überwiegend dem Klerus zugute kamen. Ausgehend vom Patriziat der Städte übernahm es die Masse der freien Stadtbevölkerung und machte es so als - dem Einfluss der Kirche entzogenes - Bürgertestament zur allgemeinen Form der gewillkürten Vermögensnachfolge. Diese spätmittelalterlichen Bürgertestamente waren damit trotz der bisweilen üblichen Bezeichnung als „Testament“ infolge der Entwicklung aus dem Kirchenrecht keine Testamente im römischrechtlichen Sinn. 2. Das Regensburger Testamentrecht im Spätmittelalter (bis ca. 1480) a) Regelungen für die Testamenterrichtung Für Regensburg lassen sich Testamente der letzteren Form seit dem frühen 14. Jahrhundert nachweisen, während die germanischrechtliche Vergabung von Todes wegen in dieser Zeit offensichtlich keine Rolle mehr spielte. Indiz für die gesteigerte Häufigkeit dieses spätmittelalterlichen Testamenttyps ist eine erste Regelung der Testamentserrichtung im Regensburger Recht 1320, ergänzt 1362 und schließlich zusammengefasst in einem Statut von 1385. Der bis etwa 1350 überproportional hohe Anteil des Patriziats zeigt, dass auch in Regensburg der Anstoß zur Verbreitung dieses Testamentstyps von der reichen städtischen Führungsschicht ausging, für die die Regelung der Vermögensnachfolge naturgemäß von besonderer Wichtigkeit war. Das Statut von 1320 verlangte lediglich, dass die letztwillige Verfügung schriftlich fixiert und von einem Bürger gesiegelt werden musste; führte der Testator selbst kein Siegel, so genügte das Siegel eines Zeugen. Römischrechtliche Gültigkeitsregeln wie die ausdrückliche Erbeinsetzung oder die Anwesenheit mehrerer Zeugen kannte das spätmittelalterliche Regensburger Testament, das als „Geschäft“ bezeichnet wurde, gemäß seiner Herkunft aus dem Kirchenrecht nicht; die Testamentserrichtung war grundsätzlich ein privater Akt und bedurfte keiner öffentlichen Bestätigung. Da auch die Testamentsvollziehung nicht öffentlich überwacht wurde, verpflichteten die Testatoren daher ausdrücklich Testamentsvollstrecker, die die Umsetzung des letzen Willens garantieren sollten. Die Erblasser versuchten zur zusätzlichen Absicherung ihres letzten Willens häufig, besonders angesehene oder einflussreiche Bürger als Siegler zu gewinnen; so sind von den 105 Testamenten, die aus dem Zeitraum 1380 bis 1481 stammen, über 60 vom Schultheiß, knapp 20 vom Propst bzw. Propstrichter, 5 vom Kammerer, je 3 von einem Richter bzw. Notar und 1 Testament vom Abt des Schottenklosters besiegelt oder mitbesiegelt. Die eigentliche Zeugenfunktion hatten die Siegler inne, während die als „Geschäftsherren“ genannten weiteren Personen - darunter oft auch Verwandte des Testators - Exekutoren-funktion hatten; häufig war die Zahl der Exekutoren höher als die der Siegler. Das ergänzende Statut von 1362 untersagte die Testamentserrichtung vor Nichtbürgern, so dass Stadtfremde nicht mehr als Testamentsexekutoren eingesetzt werden konnten, was wohl eine Maßnahme zum Schutz des bürgerlichen Eigentums darstellt. Frauen hatten dagegen die volle rechtliche Fähigkeit zur Bezeugung und Vollstreckung von Testamenten. In gut einem Drittel der genannten 105 Testamente treten Frauen als Testatorinnen auf, als Sieglerinnen sind sie dagegen nur dreimal nachzuweisen (eine „Ammanynn“, eine „Anne Rokkingerynn“ und eine „Margret Durnsteterynn“). b) Charakterisierung der spätmittelalterlichen Regensburger Testamente Die durchgehend deutsch verfassten Testamente beinhalten einleitende Bemerkungen über die geistige Klarheit der Testatoren, eine Ehrfurchtserklärung vor Gott und dem Tod, dann die aneinander gereihten Einzelverfügungen (wobei Zuwendungen an die Kirche und milde Stiftungen an erster Stelle stehen), die Nennung der - zur Treue gemahnten - Geschäftsherren und Siegler und schließlich die Datierung. Als Beschreibstoff fand fast ausschließlich Pergament Verwendung, Ausnahmen bilden lediglich die Testamente der „Gumpprechtin“ (Datierung 1399 unsicher!) und des „Symon Zölff“ (1471), die auf Papier geschrieben sind. Das älteste Testament der spätmittelalterlichen Form stammt aus dem Jahr 1308, bis 1378 finden sich im Regensburger Urkundenbuch 53 derartige Testamente, weitere Stücke dürften sich im Bestand „Reichsstadt Regensburg Urkunden“ für die Zeit bis 1400 finden. Der hier beschriebene Bestand „Reichsstadt Regensburg Testamente“ umfasst weitere 105 Testamente dieser Form, das letzte stammt aus dem Jahr 1481 (Erasem Trayner). Das zeitlich folgende Testament der „Elspeth Pawr“ aus dem Jahr 1490 gehört bereits einer neuen rechtlichen Epoche an. 3. Das Regensburger Testamentsrecht im Übergang (ca. 1480-1541) a) Die Rezeption des römischen Rechts im Testamentrecht Kaiser Maximilian I. erließ mit der Reichsnotariatsordnung von 1512 nicht nur eine das öffentliche Recht betreffende Regelung des Notariatswesens, sondern gleichzeitig auch eine das Privatrecht betreffende Regelung der Testamentserrichtung, die sich an den Formvorschriften des gemeinen römischen Rechts orientierte und diese verbindlich einführte. Die Reichsnotariatsordnung trennte nun klar zwischen den beiden Testamentsformen des „Testaments“ und des „Kodizills“. Das „Testament“, das als schriftliches oder mündliches Testament errichtet werden konnte, musste eine klare Erbeinsetzung enthalten und verlangte die Anwesenheit von sieben Zeugen; bei Testamenten von Eltern, die lediglich an ihre Kinder vererbten, genügten zwei Zeugen. Das „Kodizill“, das keine Erbeneinsetzung, sondern lediglich einzelne Vermächtnisse enthielt, verlangte fünf Zeugen. Für beide Formen galten die üblichen römischrechtlichen Formvorschriften, nämlich die Einheitlichkeit des Vorgangs der Errichtung sowie die ausdrückliche Bestellung der Zeugen zu diesem Akt. Die Zeugenfähigkeit selbst wurde nun streng geregelt: So konnten weder Frauen zu Zeugen berufen werden, noch Männer, die selbst kein Testament errichten konnten. b) Praktische Auswirkungen Die Einführung der römischrechtlichen Regelungen veränderte die Praxis der Testamentserrichtung in Regensburg grundlegend. Erstmals wurde die Gültigkeit der Testamente an strenge Formvorschriften geknüpft, die nicht leicht einzuhalten waren. So mussten nun einerseits sieben Zeugen gefunden werden, andererseits war gerade die Zeugenfähigkeit eingeschränkt worden. Die an den spätmittelalterlichen Testamenten noch beteiligten weiblichen Zeugen wurden nun vollständig ausgeschlossen. Die Formverschärfung hatte auch inhaltliche Auswirkungen auf die Regensburger Testamente; da die Testatoren die Ungültigkeit ihrer Testamente fürchteten, verwendeten sie viel Raum für Formeln und Ausführungen, die die Rechtsgültigkeit und die gewünschte Vollstreckung des letzten Willens garantieren sollten. Zudem ging man zur weiteren Absicherung dazu über, die Testamente durch den Stadtschreiber oder dessen Substitut errichten zu lassen. Schließlich versuchte man, mit einer „Kodizillklausel“ sicherzustellen, dass bei einem festgestellten Formverstoß, z.B. durch die erwiesene Zeugenunfähigkeit von einem oder zwei der als Zeugen Geführten, das ungültige Testament wenigstens als Kodizill anerkannt wurde und damit vollstreckt werden durfte. c) Zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Testamenttyps Im Bestand „Reichsstadt Regensburg Testamente“ liegt die zeitliche Abgrenzung zwischen den Testamenten der spätmittelalterlichen Form und denen der römischrechtlichen Form im Zeitraum 1481-1490, wobei das letzte spätmittelalterliche Testament von 1481 (Erasem Trayner), das erste römischrechtliche Testament von 1490 (Elspeth Pawr) stammt; dazwischen sind keine weiteren Stücke überliefert. Bis 1512 liegen dann 8 weitere Testamente aus den Jahren 1492, 1499, 1501, 1504 (2), 1508 und 1511 (2) vor, die ebenfalls bereits den neuen Formvorschriften genügen. Die Reichsnotariatsordnung von 1512 stellte für Regensburg damit nur noch die Festschreibung einer Praxis dar, die dort bereits seit über zwei Jahrzehnten geübt wurde. Ob die kurzzeitige Zugehörigkeit Regensburg zu Bayern (1486-1492) den Rechtswandel erzwungen oder beschleunigt hat, kann hier nicht beantwortet werden. Es ist lediglich festzustellen, dass das erste Testament der römischrechtlichen Form, das in Regensburg überliefert ist, aus der bayerischen Zeit der Stadt stammt und dass diese Regelung auch nach der erneuerten Reichsunmittelbarkeit der Stadt beibehalten wurde. d) Charakterisierung der Testamente Die aus gebundenen dicken Foliopapierbögen bestehenden, zum Teil mit einem Umschlag versehenen Testamente des Übergangstyps sind vergleichsweise umfangreich. Auffälligstes Merkmal ist die Beglaubigung, die ausschließlich mit dem Stadtsiegel vorgenommen wurde; dieses ist in der Regel angehängt, bisweilen aber auch auf den Umschlag aufgedrückt. Bei einigen Stücken sind kleine Verschluss-Siegel erkennbar, die vom Stadtschreiber angebracht und bei der Testamentseröffnung erbrochen wurden; es handelt sich dabei ausschließlich um das – unter Papierdeckchen gedrückte – Ringsiegel des Johann Reysolt, der die überwiegende Mehrzahl der Testamente dieses Typs verfasst hat. Da es sich bei diesen Verschluss-Siegeln um keine Beglaubigungsmittel handelt, wurden sie bei der Erfassung nicht aufgenommen. Die vorschriftsmäßigen sieben Zeugen sind jeweils gegen Ende des Testamentstext aufgezählt, eigene Beglaubigungsmittel wurden von ihnen nicht verlangt. Im Bestand „Reichsstadt Regensburg Testamente“ befinden sich gut 130 Testamente aus dieser Periode; sie sind die ersten Stücke, die mit dem oben beschriebenen Signatursystem bezeichnet sind. 4. Die Neufassung des Regensburger Testamentsrechts 1541 a) Die Einführung der Regensburger Testamentsordnung von 1541 Die römischrechtlichen Vorschriften hatten die Testamentserrichtung vor allem durch die geforderte Zuziehung von sieben Zeugen erheblich erschwert; in der Reichsstadt Regensburg versuchte man daher, wieder zu einer einfacheren Regelung zurückzukehren. Der erste Schritt war die Erlangung eines kaiserlichen Privilegs (1541 VII 20), dass der Reichsstadt Regensburg bei der Testamentserrichtung die Abweichung vom gemeinen Recht zubilligte. Testamente konnten nun auch vor lediglich zwei Ratsmitgliedern oder vom Rat hierzu bestimmten Personen („Genannte“) in gültiger Form errichtet werden. Um das kaiserliche Privileg inhaltlich auszufüllen, erließ der Rat der Stadt am 20. Aug. 1541 für die Bürger der Reichsstadt eine eigene Testamentsordnung. b) Die Regelungen der Testamentsordnung Die wichtigsten Regelungen der Regensburger Testamentsordnung von 1541 lauteten: 1. Testamente konnten entweder wie gehabt nach römischem Recht oder aber nach der Neuregelung vor lediglich zwei Zeugen errichtet werden. Diese beiden Personen mussten entweder aus den Mitgliedern des Inneren Rats oder aus den „Genannten“ gewählt werden, wobei die letzteren vom Rat eigens für diese Aufgabe bestimmt wurden. 2. Als gültige Arten der Testamentserrichtung wurden die mündliche und die schriftliche Testamentserrichtung festgelegt. Bei der mündlichen Errichtung trug der Testator dem Stadtschreiber und den beiden Zeugen seinen Willen frei vor oder verlas einen vorgefertigten Entwurf, woraufhin der so erklärte Wille vom Stadtschreiber beurkundet wurde. Bei der schriftlichen Errichtung wurde eine bereits vom Testator oder in seinem Auftrag verfasste Urkunde vorgelegt und als Testament vom Stadtschreiber beurkundet. 3. Die Testamentsurkunde musste anschließend von den Zeugen beglaubigt werden, dies geschah in der Regel mit einer kurzen eigenhändigen Nennung und dem Aufdrücken eines Siegels. 4. Für den Fall des Verlusts der Testamentsurkunde genügte die Aussage der Zeugen, um den Inhalt nachzuweisen. 5. Die Änderung oder Widerrufung eines gültig errichteten Testaments konnte nur unter denselben Voraussetzungen und mit den gleichen Formalitäten wie bei der Errichtung vorgenommen werden; hierzu musste der Testator noch leben und bei guter Vernunft sein. Stillschweigend vorausgesetzt wurde die Beteiligung des Stadtschreibers; dessen Zuziehung gewährleistete die Einheitlichkeit und den amtlich-öffentlichen Charakter der Testamentserrichtung. Die Testamente wurden zwar häufig in amtliche Verwahrung genommen, dies war aber nicht vorgeschrieben, d.h. sie konnten auch vom Testator aufbewahrt werden. c) Ergänzende Regelungen Die Testamentsordnung von 1541 war in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits galt sie nur für Bürger, nicht aber für die sonstigen Bewohner der Reichsstadt, und andererseits bezog sie sich nur auf Testamente, nicht aber auf Kodizille, also Einzelverfügungen. Daher wurden bald Ergänzungen nötig. 1565 wurden durch Ratsbeschluss die Formvorschriften auch auf Kodizille ausgeweitet, wodurch es möglich wurde, Ergänzungen in Form von kleinen beglaubigten Zetteln in die Testamente einzulegen, ohne deren Gültigkeit zu beeinträchtigen. 1577 wurde durch ein weiteres kaiserliches Privileg (1577 III 29) die Testamentsordnung auch auf alle der Reichsstadt angehörigen Bewohner ohne Bürgerrechte wie Inwohner oder Ehehalten ausgeweitet. Danach blieb die Regelung inhaltlich unverändert bis zum Ende der Reichsstadt gültig, es kam lediglich zweimal zu unwesentlichen Änderungen, nämlich durch einen Ratsbeschluss von 1685, der die Beteiligung des Stadtschreibers nun ausdrücklich anordnete, sowie durch eine Präzisierung der Formvorschriften im Jahr 1782. Damit bildeten die Testamentsordnung und das kaiserliche Privileg von 1541, der Ratsbeschluss von 1565 und das kaiserliche Privileg von 1577 eine Regelungseinheit, die bis zum Ende der Eigenständigkeit Regensburgs und damit für Jahrhunderte wirksam blieb. d) Sonderformen Neben den Bestimmungen der Regensburger Testamentsordnung gab es noch zwei gültige Sonderformen, nämlich das so genannte Seuchentestament, das zur Vermeidung unnötiger Kontakte mit Erkrankten die freie Wahl von zwei oder drei beliebigen Zeugen, auch Frauen, erlaubte, sowie die Verfügung zugunsten der Kirche oder milder Stiftungen, die bereits durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Urkunde gültig war und keine Zeugen verlangte. e) Charakterisierung der Regensburger Testamente seit 1541 Obwohl auch nach 1541 noch vereinzelt Testamente nach der alten strengeren Regelung ausgestellt wurden, wurden die neuen Formvorschriften ab 1541 beim überwiegenden Teil der Testamente angewandt. Hierbei entwickelten sich zwei Hauptformen: Die erste Hauptform sind Testamente mit einem Umschlag aus schwerem Papier, der deutlich höher und breiter als der umschlossene Testamenttext ist. Dies war notwendig, da der Umschlag an den äußeren Rändern durch Schnüre vernäht wurde, die bei der Eröffnung weggeschnitten wurden; da diese Schnüre auch durch die beiden Zeugensiegel führten, sind an den meisten Stücken noch Reste erkennbar. Nach der Verschließung wurde der Umschlag querformatig in der oberen Hälfte vom Stadtschreiber und in der unteren Hälfte von den beiden Zeugen beschriftet sowie mit deren Siegel beglaubigt. Die querformatige Beschriftung hatte sich offenbar als praktischer erwiesen, da sie mehr Platz für die Zeugennennungen und die Siegel bot; einige wenige Stücke aus dem Jahr 1541 weisen noch eine Übergangsform auf, bei der die Beschriftung des Umschlags der alten Form folgend noch hochformatig erfolgte, wodurch die Siegel dann aus Platzmangel z.T. auf die Rückseite ausweichen mussten. Die zweite Hauptform bilden Testamente ohne Umschlag, die aus einem oder mehreren, in der Regel ungebundenen Papierbögen bestehen. Diese auf der Rückseite fast immer als „Mündliche Testamente“ bezeichneten Stücke haben häufig nur einen geringen Umfang. Die Zeugennennungen und die Beglaubigungsmittel (vgl. dazu u. den Abschnitt „Beglaubigungsmittel“!), die direkt an den Testamentstext anschließen, befinden sich somit nicht auf der Außenseite des Testaments, sondern werden erst beim Aufschlagen sichtbar. Der erste Haupttyp überwiegt bis in die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts deutlich, wird dann aber zugunsten des zweiten Haupttyps immer mehr zurückgedrängt. Im 18. Jahrhundert findet sich der erste Typus nur noch ganz vereinzelt (letztes Stück von 1714). Auf beiden Testamentformen ist auf dem Umschlag bzw. auf der Rückseite das Eröffnungsdatum und die erwähnte reichsstädtische Signatur vermerkt. f) Weitere Formen Neben diesen ordnungsgemäßen Testamenten finden sich im Bestand „Reichsstadt Regensburg Testamente“ auch immer wieder Stücke, die völlig andere Formen aufweisen. Hier handelt es sich fast immer um Testamente, die außerhalb der Reichsstadt nach anderen Rechts- und Formvorschriften (z.B. mit Zuziehung eines Notars) errichtet und von den Testatoren dann nach Regensburg mitgebracht wurden; zahlenmäßig am bedeutendsten ist hier die Gruppe der Österreichischen Exulanten (vgl. Ortsregister). III. Erläuterung der Erfassungskriterien Im Zuge der Neuerschließung des Bestandes „Reichsstadt Regensburg Testamente“ wurden zu den einzelnen Testamenten umfangreiche Informationen erfasst. Die folgenden Abschnitte erläutern die Kriterien der Erfassung und dienen als Schlüssel zur Benutzung des Findbuches. 1. Name des Testators/der Testatorin (testamenterrichtende Person) Die Nachnamen wurden buchstabengetreu erfasst, als Normalform wurde die Erstnennung des Namens am Anfang des Testamentstextes (meist in der Form „Ich, N.N. ...“ oder „Wir, N.N., ...“) genommen. Abweichende Namensformen (z.B. bei den Zeugennennungen oder bei den kurzen Inhaltsvermerken auf der Rückseite) wurden nur bei echten, nicht bei rein orthographischen Abweichungen im Feld „Bemerkungen“ festgehalten. Beim Fehlen des Namens am Anfang des Testamentstextes wurde - falls vorhanden - die Unterschrift und dann erst die Nennung auf dem Umschlag oder auf der Rückseite des Testaments herangezogen. Die Vornamen wurden in der Regel ebenfalls buchstabengetreu übernommen; lediglich bei mehrmals vorkommenden Personen mit unterschiedlicher Schreibweise der Vornamen wurde die Normalform eingesetzt. Weist ein Testament einen Testator und eine Testatorin mit dem gleichen Nachnamen auf, so handelt es sich um ein Ehepaar; andere Verwandtschaftsverhältnisse oder Beziehungen zwischen den Testatoren wurden in den näheren Angaben vermerkt. Bei Testamenten, die von Ehefrauen oder Witwen alleine ausgestellt wurden, ist es die Regel, dass nur der Vorname der Frau und dann der Name ihres Mannes genannt wird; da letzterer im Genitiv steht, musste die Nominativform des Namens erschlossen werden, um eine korrekte Namensnennung zu ermöglichen; aus dem Eintrag "Ich Barbara, Diebolden Nidermaiers, Burgers alhie zu Regennspurg ehliche Hausfraw" ergibt sich als Name der testamenterrichtenden Person "Barbara Nidermaier", aus dem Eintrag "Margareth Bongraz Rabens Ehewirthin" ergibt sich "Margareth Rab". Das letzte Beispiel zeigt, dass die Erschließung des Nachnamens nicht immer eindeutig ist, da hier auch die Namensform "Rabe" denkbar wäre; wenn kein Testament des Ehemanns vorliegt, lässt sich diese Frage allerdings nicht klären. Die weibliche Namensform mit der Endung „-in“, die nur dann auftaucht, wenn die Testatorin eigenständig genannt wird, wurde stets übernommen. 2. Nähere Angaben zum Testator Bei der Neuerschließung der Testamente wurde versucht, über die reine Namensnennung hinaus weitere Informationen zu den Testatoren zu erfassen. Diese Angaben zu Beruf, Alter, Herkunft etc. finden sich in der Regel ebenfalls am Anfang des Testamentstextes und je nach Testamentsform auch am Umschlag oder auf der Rückseite; auf eine komplette Durchsicht des gesamten Testamentinhalts auf weitere Hinweise zum Testator musste jedoch verzichtet werden. Da bei Testamenten von Ehefrauen bzw. Witwen häufig nähere Angaben zum Ehemann gemacht werden, bieten diese näheren Angaben zum Testator bisweilen auch Informationen zu Personen, die selbst nicht mit einem eigenen Testament vertreten sind. 3. Datum der Testamentserrichtung und -eröffnung Das Datum der Testamentserrichtung entspricht in der Regel dem Ausstellungsdatum und war daher fast immer zu ermitteln; bei den wenigen Stücken, bei denen diese Angabe fehlt, handelt es sich z.T. um fragmentarische Dokumente. Das Datum der Testamentseröffnung dagegen wurde naturgemäß erst bei der Eröffnung, also nachträglich auf dem Dokument vermerkt, weshalb diese Angabe häufiger fehlt. Der Abstand zwischen dem Errichtungs- und Eröffnungsdatum kann zwischen wenigen Tagen und mehreren Jahrzehnten betragen, so dass sich das Eröffnungsdatum auch nicht erschließen lässt. Ältere Datierung, z.B. nach Heiligentagen, sowie Datumszusätze wurden erfasst und werden im Wortlaut angegeben; bei den daneben stehenden aufgelösten Daten handelt es sich in diesen Fällen um erschlossene Daten. Bei Datierungen zwischen 1583 und 1700 ist davon auszugehen, dass der julianische Kalender verwendet wurde, hier ist also das genannte Datum entsprechend umzurechnen; lediglich Testamente, die außerhalb der Reichsstadt Regensburg ausgestellt wurden, können je nach Provenienz eine gregorianische Datierung tragen; Doppeldatierungen sind selten. 4. Zeugen Um eine möglichst große Zahl von Personen zu erfassen, wurden unter der Rubrik Zeugen bei den neuzeitlichen Testamenten auch die Stadtschreiber bzw. deren Substitute und bei den spätmittelalterlichen Testamenten auch die Geschäftsherren aufgeführt. Obwohl beide Gruppen keinen Zeugenstatus haben, waren sie doch an der Testamentserrichtung unmittelbar beteiligt. Die Stadtschreiber sind dabei - analog zur originalen Anordnung der Namen z.B. auf den Umschlägen - immer an erster Stelle genannt. Falls nicht anders vermerkt, handelt es sich bei den Zeugen um Regensburger Bürger. Es wurde versucht, möglichst viele zusätzliche Informationen wie Berufs- oder Amtsbezeichnungen zu erfassen. Ist ein Zeuge bei einem Testament nur mit seinem Namen aufgeführt, so empfiehlt es sich, diesen Zeugen im Personenindex nachzuschlagen, da er in einem anderen Testament möglicherweise mit zusätzlicher Amtsbezeichnung geführt wird. Bei den Zeugen, die mehrfach vorkommen, wurden abweichende Schreibungen der Namen vereinheitlicht. Als Referenz diente in der Regel die Unterschrift, allerdings ist es durchaus möglich, dass auch die Unterschriften selbst unterschiedliche Schreibweisen aufweisen; bei Eindeutigkeit wurde die Schreibung von Vornamen normalisiert. Bei den beiden Haupttypen der Testamente nach 1541 sind in der Regel der Schreiber und zwei Zeugen beteiligt, wobei an erster Stelle der Stadtschreiber oder dessen Substitut genannt ist; bei den älteren Testamenten und in Einzelfällen waren bis zu sieben Zeugen beteiligt, bisweilen wurde auch ein Notar beigezogen. In dem knappen Vierteljahrtausend, aus dem die Regensburger Testamente stammen, lassen sich nur etwa 70 Personen feststellen, die die Ausfertigung der Testamente übernommen haben; einige davon waren sehr häufig, bisweilen sogar an mehreren Hundert Testamentserrichtungen beteiligt (vgl. die Liste u.!). Da sich gezeigt hat, dass viele Zeugen Funktionen in der Stadtverwaltung, z.B. als Beisitzer bei verschiedenen Ämtern, innegehabt haben, ließen sich wohl auch ähnliche Aufstellungen für die städtischen Behörden oder den Inneren Rat erstellen. 5. Beglaubigungsmittel Da sich die äußere Form und auch die Beglaubigungsformen der Testamente im Laufe der Jahrhunderte mehrmals änderte, wurde versucht, möglichst alle Beglaubigungsmittel festzuhalten. Daher wurden neben den Wachssiegeln (W) auch Lacksiegel (L), Notarssignete (Signet) und Unterschriften (U) erfasst (vgl. Abkürzungsliste!) sowie deren heutiger Zustand vermerkt. Die Schadensmeldungen beziehen sich allerdings nur auf Schäden, die seit der Besiegelung entstanden sind (z.B. Bruch, Verlust etc.); schlecht hergestellte Siegel, die unscharf oder verwischt sind, werden dagegen nicht als beschädigt bezeichnet. Es besteht somit keine Garantie, dass ein als unbeschädigt geführtes Siegel les- und erkennbar ist. Die bisweilen in Klammern hinter die Abkürzung gestellten Namen dienen nur dazu, die einzelnen Beglaubigungsmittel den Zeugen zuordnen zu können, sie stellen keine Transkription der Siegelumschrift dar. Falls keine besonderen Angaben gemacht werden, bezieht sich die Nennung der Beglaubigungsmittel auf die Zeugen; wenn auch der Testator oder ein weiterer Beteiligter (z.B. Notar) Beglaubigungsmittel angebracht hat, wird dies eigens vermerkt. Der Stadtschreiber oder dessen Substitut fügte in der Regel keine Beglaubigungsmittel an. Bei den verschiedenen äußeren Formen der Testamente lassen sich folgende Hierarchien der Beglaubigungsmittel erkennen: 1. Pergamenturkunden: hier finden sich normalerweise nur Wachssiegel (angehängt, bisweilen in Holzkapsel) der Siegelherren und evtl. auch des Testators. Manchmal tragen die Urkunden auch Notarssignete oder - bei jüngeren Stücken - Unterschriften. 2. Älterer Typ der Papierlibelle bis 1541: hier fand allein das große Stadtsiegel (angehängt oder unter Papierdecke) als Beglaubigungsmittel Verwendung; daneben findet sich auch die Unterschrift des Stadtschreibers am Ende des Testamentstextes sowie kleine Ringsiegel des Stadtschreibers (unter Papierdecke) am Umschlag. Diese kleinen Siegel dienten jedoch nur zu Verschlusszwecken und wurden bei der Testamentseröffnung gelöst; sie wurden wegen ihrer abweichenden Funktion nicht aufgenommen. 3. Jüngerer Typ der Papierlibelle mit Umschlag ab 1541: Hier wurden die Beglaubigungsmittel auf der Umschlagvorderseite angebracht; es handelt sich dabei in der Regel um Wachssiegel unter Papierdecken. Die zumeist eigenhändige Zeugennennung stellt noch keine Unterschrift dar und wurde daher nicht miterfasst. Dagegen fügten die Testatoren am Ende des Testamentstextes häufiger auch eigene Beglaubigungsmittel an; hier konnte es sich sowohl um aufgedrückte Wachssiegel unter Papierdecke (selten), um Lacksiegel, um Unterschriften oder um eine Kombination aus Siegel und Unterschrift handeln. 4. Papierlibelle ohne Umschlag/Papierbögen („Mündliche Testamente“): Diese einfachen Stücke aus dem 17. und 18. Jahrhundert sind in der Regel von nur 2 Zeugen beglaubigt, die am Ende des Testamentstextes nach der Nennung des Schreibers ihre Unterschriften und ihr Siegel anfügten; bei der großen Mehrheit handelt es sich dabei um Lacksiegel. Die eigentliche Beglaubigungsfunktion dürfte dabei bereits die Unterschrift innegehabt haben. An der zeitlichen Abfolge dieser verschiedenen Testamentstypen lässt sich daher auch der Wandel der Beglaubigungsmittel weg vom Siegel hin zur persönlichen Unterschrift nachvollziehen. 6. Form und Umfang Unter der Rubrik Form ist lediglich ein stichwortartiger Hinweis auf die äußere Form des Testaments gegeben. Der Umfang bezieht sich auf die Zahl der angefangenen Seiten des reinen Testamentstextes und soll so einen Eindruck vom zu erwartenden geringen oder reichhaltigen Inhalt geben; daher wurden Umschlag, Leerseiten und auch weitschweifige Beglaubigungsformeln z.B. von Notaren nicht mitgezählt. 7. Altsignaturen Hier wurde sowohl die bislang gültige Signatur nach Faszikelnummer und die im Repertorium und in der älteren Literatur noch genannte ältere Kartonzählung als auch die reichsstädtische Signatur erfasst (vgl. zu letzterer o.!). 8. Bemerkungen Dieses Feld enthält ergänzende Hinweise zu besonderen Testamentsformen, abweichenden Namensformen, Erhaltungszuständen oder zählt die bei- oder eingelegten Dokumente auf. IV. Liste der nachweisbaren Regensburger Stadtschreiber bzw. Stadtschreibersubstitute Folgende Regensburger Stadtschreiber (vgl. dazu Schmid, Alois: Notarius civium Ratisponensium. Beobachtungen zu den Stadtschreibern der Reichsstadt Regensburg, in: Staat, Kultur, Politik. Beiträge zur Geschichte Bayerns und des Katholizismus. Festschrift zum 65. Geburtstag von Dieter Albrecht, hg. v. Winfried Becker und Werner Chrobak, Kallmünz 1992, 49-59 [mit chronologischer Liste der Regensburger Stadtschreiber]) bzw. Stadtschreibersubstitute lassen sich im Bestand Reichsstadt Regensburg Testamente feststellen (in alphabetischer Reihenfolge, ggf. mit weiteren Informationen, und dem Nachweiszeitraum; die Zahl bezeichnet die Anzahl der ausgestellten Testamente): Bösner, Johann Adam (Kanzleiregistrator): 1 1756: Substitut des Georg Gottlieb Plato, genannt Wild Böstner, Christian Friderich: 2 1732: Substitut des Johann Georg Pfaffreutter (1) 1734: Substitut des Roman Brauser (1) Braun (von Buechdorff), Johann (Notarius Publicus): 5 1632-1634: Substitut des Johann Jacob Wolff Brauser, Romanus (Syndikus): 1 1733: Stadtschreiber Breimoldt, Balthasar: 1 1629: Stadtschreiber Dintzl, Nicolaus (Magister): 43 1533-1557: Stadtschreiber Dür, Johann: 7 1644-1647: in Vertretung des Bartolme Fuchß Substitut des Simplicius Widtman (4) 1647: Substitut des Simplicius Widtman (3) Eppinger, Johann (Magister): 211 1555-1592: Stadtschreiber Erb, Georg: 18 1576-1578: Substitut des Johann Eppinger Fuchs, Georg Gottfrid: 5 1702-1707: Stadtschreiber Fuchß, Bartolme: 789 1609-1615: Substitut des Balthasar Rihel (91) 1615, 1616: Kanzleisubstitut (21) 1616-1643: Substitut des Johan Jacob Wolff (581) 1643-1650: Substitut des Simplicius Widman (91) 1612, 1613: Kanzlist (2) 1628, 1629: Kanzleisubstitut (2) Funckh, Jacobus (Notarius publicus, Ungeldamtsschreiber): 36 1637-1641: Substitut des Johann Jacob Wolff (7) 1645-1650: Substitut des Simplicius Widmann (29) Gallus, Nicolaus (Jur. cons.): 21 1594-1604: Stadtschreiber Gehwolff, Georg (Notarius publicus, Syndikus): 50 1628-1669: Stadtschreiber Gehwolff, Johann Michael (Syndikus): 8 1716-1722: Stadtschreiber Geisnhauser, Erasmus: 13 1572-1573: Substitut des Johann Eppinger Geyer, Johann Jacob: 20 1634: Substitut des Johann Jacob Wolff Goschel, Bennedict: 14 1575-1576: Substitut des Johann Eppinger Gresl, Steffan: 4 1517-1519: Gerichtsschreiber, im Auftrag des Johann Reysolt Gruber, Johann Wolffgang: 11 1678-1684: Stadtschreiber Habrecht, Jakob Eduard: 0 (1785: nachgewiesen durch seinen Substitut Johann Philipp Pfeiffer, s. dort) Härl, Salomon: 3 1648: Substitut des Simplicius Widtman Hafner, Johannes: 21 1580-1586: Substitut des Johann Eppinger Hammerpach, Johannes: 1 1606: Substitut des Balthasar Rihel Hörwärtl, Georg Ambrosius: 81 1701: Substitut des Johann Georg Wilden (3) 1702: Substitut der Regensburger Stadtschreiberei (1) 1702-1708: Substitut des Georg Gottfrid Fuchs (37) 1708-1715: Substitut des Zacharias Perger (40) Hörwärtl, Geörg (Notarius publicus): 838 1652 (6), 1671 (1), 1672 (8), 1675 (1), 1678 (2): Substitut der Stadtkanzlei (18) 1651, 1652, 1654, 1658, 1664, 1672 (je 1): Substitut des Stadtschreibers und Kanzleiregistrator (6) 1643, 1668, 1688, 1696 (je 1): Kanzleiregistrator (4) 1650-1653: Substitut des Simplicius Widtman (62) 1653-1672: Substitut des Geörgen Gehwolff (420) 1672-1677: Substitut des Johann Andreae Würth (104) 1678-1689: Substitut des Johann Wolffgang Gruber (78) 1685-1701: Substitut des Johann Geörg Wilden (144) 1697: derzeit von Kammerer und Rat "zu denen Testamenten" bestellter Substitut (1) Hofmaister, Wilhalm: 22 1581-1583: Substitut des Johann Eppinger Iberer, Andreas: 1 1586: Substitut des Johann Eppinger Kelner, Leonhart: 1 1575: Substitut des Johann Eppinger Lehner, Georgius: 12 1574-1575: Substitut des Johann Eppinger Linda, Johann (Magister, Syndikus, Notar): 129 1552-1563: Stadtschreiber Lösner, Christian Friderich: 2 1731: Substitut des Johann Georg Pfaffreutter Maier, Leonhart: 4 1586: Substitut des Johann Eppinger Mulzer, Andres (Gerichtsprokurator, Notar): 4 1568-1569: Substitut des Johann Eppinger Nidermair, Erhart: 2 1538, 1540: Schreiber im Auftrag des Johann Reysolt Perger, Zacharias: 4 1712-1715: Stadtschreiber Pfaffreutter, Johann Georg: 4 1725-1729: Stadtschreiber Pfeiffer, Johann Philipp: 1 1785: Substitut der Jakob Eduard Habrecht Pilgerl, Hanns: 5 1550-1551: Substitut des Nicolaus Dinzl Pirchinger, Stephan: 23 1580-1584: Substitut des Johann Eppinger Pirkl, Wolffgang: 16 1540-1543: Substitut (des Johann Reysolt) (12) 1546: Hans- und Kanzleischreiber (4) Plato gen. Wild, Georg Gottlieb (Syndikus): 1 1763: Stadtschreiber Prant, Friderich: 196 1588-1593: Substitut des Johann Eppinger (99) 1593: Stadtkanzlist (8) 1594-1598: Substitut des Nicola Gall (89) Probst, Wolff: 3 1543: Stellvertreter des Stadtschreibers Prusch, Jacob: 179 1598-1605: Substitut des Nicola Gall (125) 1606-1609: Substitut des Balthasar Rihel (52) 1600, 1609: Substitut der Stadtkanzlei (2) Reysolt, Johann: 82 1513-1542, 1549 (1): Stadtschreiber Reysolt, Johann junior: 8 1532-34: Stadtschreiber (7) 1544: Steuerschreiber (1) Rihel, Balthasar: 17 1606-1614: Stadtschreiber Rot, Wolffgang: 4 1529-1531: Substitut des Johann Reysolt Salzhueber, Enoch: 12 1586-1587: Substitut des Johann Eppinger Schierer, Sebastian: 2 1641: Substitut des Johann Jacob Wolff Schmidl, Georg: 1 1492: Steuerschreiber Schmidt, Erhartt: 7 1563-1564: Regensburger Testamentschreiber Schöchtl, Leonhardt: 1 1562: Regensburger Kanzleischreiber Sebaldt, Stephan (Konsistorialsekretär, Kanzleiregistrator, Notar): 4 1579: Substitut des Johann Eppinger (1) 1599-1605: Stadtsekretär und Registrator (3) Ströbl, Benedict: 1 1564: Stadtschreiber Strolein, Andres: 3 1570-1571: Substitut des Johann Eppinger Sweickl, Wolfgang: 3 1521: Schreiber im Auftrag des Johannes Reysolt (2) 1521: geschworener Marktschreiber (1) Trost, Hanns: 13 1545-1548: Substitut des Niclas Dinzl Vischer, Cunz: 1 1517: Substitut des Johann Reysolt Vogl, Hanns Georg: 3 1649-1650: Substitut des Simplicius Widman Weißböck, Johann Wolffgang (Kanzleiregistrator): 26 1716-1723: Substitut des Johann Michael Gehwolff (16) 1721-1729: Substitut des Johann Georg Pfaffreutter (10) Wendldorffer, Georgius: 3 1532-1533: Schreiber im Auftrag des Hanns Reysolt Widtman, Simplicius (Syndikus): 0 (1644-1653: nachgewiesen durch seine Substitute Johann Dür, Salomon Härl und Geörg Hörwärtl, s. dort) Wild, Georg Gottlieb: s. Plato gen. Wild, Georg Gottlieb! Wild, Johann Georg (Syndikus): 20 1685-1701: Stadtschreiber Wilhalm, Abraham: 31 1578-1581: Substitut des Johann Eppinger Winckler, Peter: 6 1523-1532: Gerichtsschreiber Wolff, Johann Jacob: 5 1619-1632: Stadtschreiber Würth, Johann Andreas (Syndikus): 10 1673-1677: Stadtschreiber V. Verwendete Abkürzungen für Beglaubigungsmittel und deren Zustand (vgl. die Erläuterungen im Abschnitt „Beglaubigungsmittel“) W Wachssiegel (angehängt) WuP Wachssiegel (unter Papierdecke) L Lacksiegel in Hk in Holzkapsel U Unterschrift Signet Notarssignet besch beschädigt verl verloren abgef abgefallen fehlt fehlt VI. Bemerkungen zur phonetischen Sortierung Die Testamente sind nach dem Namen des Testators sortiert, allerdings nicht streng alphabetisch, sondern nach dem Lautwert. Diese phonetische Sortierung der Namen hat den Vorteil, dass verschiedene Schreibweisen ein und desselben Namens gleichwertig nebeneinander stehen. Folgende Prinzipien wurden angewandt: - p wird behandelt wie b - k wird behandelt wie c - t wird behandelt wie d - v wird behandelt wie f - ä wird behandelt wie e - ö wird behandelt wie e - ü wird behandelt wie i - y wird behandelt wie i - oi wird behandelt wie eu - Verdoppelungen und Verstärkungen werden auf den einfachen Laut reduziert (tt wird wie d, ckh wie c, ff wie f behandelt) - stummes h wird ignoriert - die weibliche Namensendung -in wird bei der Sortierung ignoriert Damit sind z.B. Preu, Preüin, Brew und Proy phonetisch gleichwertig, ebenso z.B. Khellner und Köllner, Trinckherin und Trünckher, Ferstlin und Förstel, Mairin und Meyr, Rödel und Rädl, Wildynn und Willdt. Die aufwendige Suche eines Namens an verschiedenen Stellen entfällt daher. Sollte die exakte Schreibweise des Namens jedoch bereits bekannt sein, empfiehlt sich eine Suche über das Namensregister, das herkömmlich alphabetisch aufgebaut ist und direkt auf das gesuchte Testament verweist. VII. Literaturhinweis zur Bestandsgeschichte: Thomas Paringer – Olivier Richard, Die Testamente der Reichsstadt Regensburg aus Spätmittelalter und Früher Neuzeit. Entstehung – Überlieferung – Quellenwert. In: Archivalische Zeitschrift 87 (2005) S. 197–234. Bestellsignatur: Reichsstadt Regensburg Testamente Nr. ... Juli 2004 Thomas Paringer M.A.
Reichsstadt Regensburg Testamente
3524
Bestand
Akten
ger
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.