Ricardus de Silvestris, erwählter Bischof von Trani (Tranensis), Auditor der Rota (sacri palatii apostolici) in diesem Prozeß, an alle Christgläubigen, besonders die in Deutschland (Alamaniae nationis): Papst Bonifaz IX. ließ ihm die wörtlich inserierte Supplik und Kommission durch einen Läufer überbringen. Nachdem ihm der beglaubigte Prokurator der Prinzipalkläger, Bruder Rüdiger von Dulken, Pfarrer (rectorem) der Pfarrkirche Windsheim (Winshein) OT, diese Supplik übergeben hat, läßt er durch diesen Prokurator eine Zitation ausgehen gegen die in der Supplik gen. Bürger der Stadt Rothenburg, gegen die dortige Gemeinde, Prinzipalbeklagte, ihre Komplizen und alle, die in dieser Sache schuldig geworden sind, und befiehlt, sie durch öffentliche Edikte zu laden. Er befiehlt gemäß der Verordnung Papst Gregors XI. super citationibus personalibus Bruder Rüdiger bei Androhung einer Strafe von 200 Goldgulden, die halb der apostolischen Kammer, halb den Zitierten zufällt, einen Eid abzulegen, er habe diese Zitation nicht böswillig, sondern der Gerechtigkeit wegen gefordert. Er befiehlt, das Zitationsedikt an den Toren des apostolischen Gerichtshofs zu Perugia, der dortigen größeren Domkirche, der Domkirche zu Würzburg (ac maioris Perusiensis necnon cathedralis Herbipolensis), der Stadtkirchen zu Windsheim (Winsheim) und Uffenheim und in der Nachbarschaft der Beklagten anzuschlagen und sie diesen so bekanntzumachen. Er zitiert sie bzw. ihre Prokuratoren auf den 60. Tag nach Verlesung dieser Zitation zur öffentlichen Gerichtssitzung, die er oder ein anderer Auditor zu Perugia oder wo immer sich der päpstliche Hof befindet, abhält. - Vom Notar fordert er hierüber ein oder mehrere Notariatsinstrumente.