Jurisdiktionsstreit um die Instanzenzüge bei Appellationen vom Gericht der Herrlichkeit Schönau und Berufung gegen mehrere Interlokute (Compulsoriales), durch welche die 1. Instanz zur Herausgabe der Akten gezwungen werden sollte. Die Appellanten sind der Auffassung, daß Schönau eine reichsunmittelbare Herrschaft mit einem ordentlichen Gericht sei. Der Appellationsweg gehe vom Schöffengericht Schönau zur Kammer der Herren von Schönau, die den Rat unparteiischer Rechtsgelehrter einholen, als 2. Instanz und danach zum RKG als 3. Instanz. Ferner Attentatsklage, da die Vorinstanz trotz der Appellation an das RKG weiterverhandelt. Das RKG urteilt am 27. April 1609, daß das Urteil der Vorinstanz nichtig und die Appellation davon zu Recht erfolgt sei und die Prozeßkosten gegeneinander aufzurechnen seien. Zum Hintergrund des Prozesses vgl. RKG 3844 (M 1086/2837).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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