Appellationis Auseinandersetzung um die Verteilung eines Erbes
Vollständigen Titel anzeigen
(1) 0392
Rep. 29, Nr. 526
LAG, Rep. 29 Wismarer Tribunal
Wismarer Tribunal >> 01. Prozeßakten >> 01.08. 1. Kläger H
(1680-1692) 20.06.1692-05.06.1694
Kläger: (2) Johann Vollrath Hesse, Quartiermeister
Beklagter: Leutnant Wilhelm Hertel und Konsorten
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Lic. Johann Christoph Hercules (A), Dr. Friedrich Anthon (P) Bekl.: Martin Droysen (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 20.06. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 21.06. legt der Kl. am 21.07. seinen Schriftsatz vor. Der Kl. ist von Kapitänleunant Adam Kosse auf Werder und dessen Ehefrau zum Alleinerben eingesetzt worden und ist nach Werder gezogen. Das Erbe wird ihm von den Bekl. streitig gemacht, die vor dem Hofgericht durchsetzen, daß der Kl. Werder räumen muß und eine Kommission darüber entscheiden soll, wem das Erbe zusteht. Dagegen appelliert der Kl. an das Tribunal, erklärt, er bewohne mit seiner Frau nur ein Zimmer in Weder und würde die Kommission nicht stören. Das Tribunal fordert am 16.09. die Akten der Vorinstanz an. Am 08.09.1692 ergänzt der Kl. seinen Schriftsatz, am 24.01.1693 bittet der Kl. um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 27.01. auf den 22.02. ansetzt. Am 14.02. legt der Bekl. das Testament Kosses in Kopie vor und bittet darum, die Appellation als frivol zu verwerfen und den Fall zügig zu entscheiden. Am 22.01.1694 bestätigt das Tribunal das Mandat des Hofgerichts. Am 05.03.1694 erbittet der Kl. Fristverlängerung zum Einlegen eines Rechtsmittels und erhält dieses am 06.03. Am 17.04. erklärt der Kl. sich zu einem Vergleich geneigt, wenn ein anderer Verwalter benannt würde, mit dem er einverstanden sein könnte und bittet um ein Reskript an das Hofgericht, es solle dafür sorgen, daß er nicht aus dem gemeinsamen Besitz gedrängt würde. Am 20.04. fordert das Tribunal das Hofgericht auf, beide Teile vorzuladen und einen Pachtvertrag abzuschließen, mit dem alle Seiten einverstanden sind. Am 24.05. berichtet der Bekl., daß der Kl. das Mandat erst am 09.05. übergeben habe und macht zur Bedingung für einen Vorbescheid, daß der Kl. das Gut räume, notfalls mit Hilfe des Hofgerichtsvollstreckers Friedrich Brach. Am 26.05. weist das Tribunal das Hofgericht an, die Räumung durchzusetzen, am 31.05. kündigt der Bekl. restituto in integrum gegen dieses Mandat an und erbittet 6 Wochen Fristverlängerung. Das Tribunal schlägt dies am 04.06.1694 ab und fordert den Bekl. auf, dem Mandat zu folgen.
Instanzenzug: 1. Pommersches Hofgericht 1692 2. Tribunal 1692-1694 3. Tribunal 1694
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 08. und 17.03. und 07.06.1692 sowie vom 04.04.1693; vom Greifswalder Notar Eberhard Essing aufgenommene Appellation vom 23.03.1692; Zeugnis des Pfarrers von Drechow, Johannes Hoppius, wem seine Beichtkinder Kapitänleutnant Cosse und dessen Frau Christina Dorothea von Rammin das Gut Werder überlassen wollten vom 08.01.1692; Hofgerichtsmandat vom 12.01.1692; Kommissorium des Pommerschen Hofgerichts für Hermann Vollrath Behr zu "Hüfelsdorf" und den Loitzer Bürgermeister Eberhard Bertram.vom 09.03.1692; Auszug aus dem Testament der Eheleute Kosse auf Werder vom 06.09.1685 (publ. am 30.06.1692) und aus dem Testament vom 05.06.1680; Notiz des Protonotars am Hofgericht Caden über die Testamentseröffnung Kosses vom 30.06.1692; von Tribunalsbote Valentin Kettner ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 01.10.1692; Testament des Adam Kosse und der Christina Dorothea Rammin vom 06.09.1685; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Gerdes vom 03.03.1693 und des Kl.s für Dr. Anthon vom 30.05.1693; Aussage des Henning Hoppenrath, Pächter zu Dolgen vom 09.01.1693; von Notar Hinrich Batel aufgenommene Aussage der Verwalter zu Lepelow, Jochim Dieckmann, zu Koitenhagen, Zacharias Topf, und zu Katzenow, Franz Prochnow vom 24.03.1694; Ladung des Pommerschen Hofgerichts vom 18.05.1694
Beklagter: Leutnant Wilhelm Hertel und Konsorten
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Lic. Johann Christoph Hercules (A), Dr. Friedrich Anthon (P) Bekl.: Martin Droysen (A), Dr. Jacob Gerdes (P)
Fallbeschreibung: Nach Bitte des Kl.s vom 20.06. um Fristverlängerung zum Einreichen seiner Beschwerden gegen ein Hofgerichtsurteil und erteilter Genehmigung des Tribunals vom 21.06. legt der Kl. am 21.07. seinen Schriftsatz vor. Der Kl. ist von Kapitänleunant Adam Kosse auf Werder und dessen Ehefrau zum Alleinerben eingesetzt worden und ist nach Werder gezogen. Das Erbe wird ihm von den Bekl. streitig gemacht, die vor dem Hofgericht durchsetzen, daß der Kl. Werder räumen muß und eine Kommission darüber entscheiden soll, wem das Erbe zusteht. Dagegen appelliert der Kl. an das Tribunal, erklärt, er bewohne mit seiner Frau nur ein Zimmer in Weder und würde die Kommission nicht stören. Das Tribunal fordert am 16.09. die Akten der Vorinstanz an. Am 08.09.1692 ergänzt der Kl. seinen Schriftsatz, am 24.01.1693 bittet der Kl. um Eröffnung der Akten der Vorinstanz, die das Tribunal am 27.01. auf den 22.02. ansetzt. Am 14.02. legt der Bekl. das Testament Kosses in Kopie vor und bittet darum, die Appellation als frivol zu verwerfen und den Fall zügig zu entscheiden. Am 22.01.1694 bestätigt das Tribunal das Mandat des Hofgerichts. Am 05.03.1694 erbittet der Kl. Fristverlängerung zum Einlegen eines Rechtsmittels und erhält dieses am 06.03. Am 17.04. erklärt der Kl. sich zu einem Vergleich geneigt, wenn ein anderer Verwalter benannt würde, mit dem er einverstanden sein könnte und bittet um ein Reskript an das Hofgericht, es solle dafür sorgen, daß er nicht aus dem gemeinsamen Besitz gedrängt würde. Am 20.04. fordert das Tribunal das Hofgericht auf, beide Teile vorzuladen und einen Pachtvertrag abzuschließen, mit dem alle Seiten einverstanden sind. Am 24.05. berichtet der Bekl., daß der Kl. das Mandat erst am 09.05. übergeben habe und macht zur Bedingung für einen Vorbescheid, daß der Kl. das Gut räume, notfalls mit Hilfe des Hofgerichtsvollstreckers Friedrich Brach. Am 26.05. weist das Tribunal das Hofgericht an, die Räumung durchzusetzen, am 31.05. kündigt der Bekl. restituto in integrum gegen dieses Mandat an und erbittet 6 Wochen Fristverlängerung. Das Tribunal schlägt dies am 04.06.1694 ab und fordert den Bekl. auf, dem Mandat zu folgen.
Instanzenzug: 1. Pommersches Hofgericht 1692 2. Tribunal 1692-1694 3. Tribunal 1694
Prozessbeilagen: (7) Hofgerichtsurteile vom 08. und 17.03. und 07.06.1692 sowie vom 04.04.1693; vom Greifswalder Notar Eberhard Essing aufgenommene Appellation vom 23.03.1692; Zeugnis des Pfarrers von Drechow, Johannes Hoppius, wem seine Beichtkinder Kapitänleutnant Cosse und dessen Frau Christina Dorothea von Rammin das Gut Werder überlassen wollten vom 08.01.1692; Hofgerichtsmandat vom 12.01.1692; Kommissorium des Pommerschen Hofgerichts für Hermann Vollrath Behr zu "Hüfelsdorf" und den Loitzer Bürgermeister Eberhard Bertram.vom 09.03.1692; Auszug aus dem Testament der Eheleute Kosse auf Werder vom 06.09.1685 (publ. am 30.06.1692) und aus dem Testament vom 05.06.1680; Notiz des Protonotars am Hofgericht Caden über die Testamentseröffnung Kosses vom 30.06.1692; von Tribunalsbote Valentin Kettner ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 01.10.1692; Testament des Adam Kosse und der Christina Dorothea Rammin vom 06.09.1685; Prozeßvollmachten der Bekl. für Dr. Gerdes vom 03.03.1693 und des Kl.s für Dr. Anthon vom 30.05.1693; Aussage des Henning Hoppenrath, Pächter zu Dolgen vom 09.01.1693; von Notar Hinrich Batel aufgenommene Aussage der Verwalter zu Lepelow, Jochim Dieckmann, zu Koitenhagen, Zacharias Topf, und zu Katzenow, Franz Prochnow vom 24.03.1694; Ladung des Pommerschen Hofgerichts vom 18.05.1694
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:27 MEZ