Hanns Munich zu Munichhausen (1), Pfleger zu Tettelhaim (2) und Jägermeister zu Salzburg, bestätigt, dass ihm Erzbischof Mathias von Salzburg das Landgericht Halbenberg (3) überlassen hat, solange er persönlich am Salzburger Hof des Erzbischofs dient und solange er die Pflege Tettelham, die er auf Lebenszeit erhalten hat, persönlich [mit aigem rugckhen] inne hat. Er verspricht, das Landgericht ordnungsmäß zu verwalten, damit alle Gerichtsleut wol versehen sein, sich mit den üblichen Einkünften zu begnügen, keine Urbargüter oder Rechte an sich zu ziehen, keine ungebührlichen Neuerungen einzuführen, sondern Gericht und Untertanen beim alten Herkommen zu belassen, versichert, sich wie andere Landrichter der Hauptmannschaft zu unterwerfen und Visitation und Reformen des Erzbischofs zuzulassen. Appellationsinstanz ist der erzbischöfliche Rat in Salzburg. Der Erzbischof hat sich das Burgkhstall Halmberg mit dem dazu gehörigen großen Burgkfryden und dem Maierhof bisher vorbehalten, welche Munich jetzt auf Widerruf mit der Burghut übertragen werden. Die Veste Halmberg soll offenes Haus des Erzbischofs ein, der das Recht hat, dort jederzeit auf eigene Kosten Truppen einzulagern. Eine eigenmächtige Kriegsführung ist untersagt. Forderungen und Schäden, die Munich aus seiner Tätigkeit entstehen, soll er vor dem erzbischöflichen Rat geltend machen. Sollte er die Vereinbarungen brechen, nicht mehr am Hof tätig sein oder die Pflege Tettelham aufgeben, fällt das Landgericht an den Erzbischof zurück. Empfänger: Salzburg: Erzstift. Siegler: S: Munich, Hans, zu Munichhausen

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv