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Der Offizial der Koblenzer Kurie an den Pleban zu Wetzlar und alle übrigen Plebane, Priester, Pfründner ('mercenariis'), Kleriker und Notare unter seiner Gerichtsbarkeit, zu denen dies gelangt: Auf Betreiben von Dekan und Kapitel des Kollegiatstifts der heiligen Walpurgis zu Weilburg habe er wegen Rechtsbeleidigung ('pro contumacia et propter manifestam offensam') den Gernand Ruwe, Edelknecht, und Rulo von 'Molinheym' sowie allgemein die Schultheißen und Schöffen des weltlichen Gerichts zu 'Lowe' laut seinem vollzogenen Erlaß exkommuniziert und den Parochianen befohlen, jene von aller Gemeinschaft ('verbo, opere, cibo, potu, igne, aqua etc.') auszuschließen, die Zuwiderhandelnden aber nach dreitägiger Mahnung zu exkommunizieren. Da die Exkommunizierten sich nicht um Absolution bemühen, befiehlt er den Angeredeten, den vorgenannten Gernand Ruwe und Rolo von 'Molinheym' sowie die Schultheißen Conzo von 'Molinheym', Dietrich von Werdorf ('Wertdorff') der Ältere und Conzo Breitheubt sowie Hentzo Gul, Hermann 'Juncher' von Klein-Altenstädten ('Aldenstedin'), Henno Reyffer, Adolf Kalart, Hermann Schoneckel von Aßlar, Wigelo Stuße, Conczo Fylange, Henno Sypel von Niedergirmes, Schöffen des weltlichen Gerichts zu 'Lowe', zu ermahnen, daß sie sich binnen 20 Tagen nach der Mahnung absolvieren lassen und dem Dekan und Kapitel Genüge leisten oder sich mit diesen vergleichen, andernfalls aber, solange jene sich in den Pfarreien der Angeredeten aufhalten, dort den Gottesdienst auszusetzen ('cessetis et cessari faciatis penitus a divinis'), bis den Angeredeten ein neues Mandat von ihm zugeht.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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