Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel (Bestand)
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BArch R 13-XXII
call number: R 13-XXII
Bundesarchiv (Archivtektonik) >> Norddeutscher Bund und Deutsches Reich (1867/1871-1945) >> Wirtschaft, Rüstung, Landwirtschaft
1895-1945
Geschichte des Bestandsbildners: Mit dem "Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaus der deutschen Wirtschaft" vom 27. Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 185f) wurde die rechtliche Grundlage für die Umgestaltung des bisherigen freien Verbandswesens geschaffen. § 1 des Gesetzes ermächtigte den Reichswirtschaftsminister:
1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen
2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen
3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen
4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und
5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.
Die am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung lag.
Die zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen wurden in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie zusammengefasst, der von ihr repräsentierte Wirtschaftsbereich nach fachlichen und territorialen Gesichtspunkten unterteilt und zusammengefasst. Als fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.
Die Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen, "ohne dass die Aufzählung erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll:"
1. Technische Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder, Unterrichtung über
Einführung neuer technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die
technischen Fortschritte auf Nachbargebieten.
2. Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen wirtschaft-
lichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten
Rohstoffe für ihre Erzeugnisse).
3. Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und
der Betriebsführung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche
Förderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).
4. Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Organisation der
gewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen
marktregelnde Maßnahmen nicht durchführen darf.
5. Behandlung steuerpolitischer Fachfragen.
6. Behandlung von Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.
7. Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.
8. Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten, deren Arbeit dem betref-
fenden Fachzweig zugute kommt.
9. Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.
10. Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des Fachzweiges.
11. Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen
Fragen des Fachgebiets.
12. Mitwirkung bei Ausbildung des Nachwuchses.
13. Mitwirkung im Ausstellungs- und Messewesen.
Die Aufgaben speziell der Wirtschaftsgruppen als Mittler zwischen staatlicher Wirtschaftsführung und einzelnem Unternehmen, vornehmlich der Leitungen der Wirtschaftsgruppen, erstreckten sich im wesentlichen auf Fragen der Rohstoff- und Devisenbewirtschaftung, auf die Verteilung von Staats- und Rüstungsaufträgen, auf die Export- und Importlenkung, die Preisgestaltung und die Beratung und Kontrolle der Mitgliedsfirmen bei betriebswirtschaftlichen Fragen.
Die Leiter jeder Wirtschaftsgruppe wurden auf Vorschlag der Reichsgruppe Industrie vom Reichswirtschaftsminister ernannt, die Leiter der Fachgruppen und Fachuntergruppen auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe vom Leiter der Reichsgruppe Industrie berufen. Außerdem erhielt jede Wirtschaftsgruppe einen Beirat, dem insbesondere die Kassen- und Rechnungsführung oblag.
Die Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel wurde als eine Wirtschaftsgruppe der Reichsgruppe Handel errichtet als Nachfolgeorganisation des Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels und als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 18. Sept. 1934. Sie hatte ihren Sitz zunächst in Berlin, Mackensenstr. seit Mai 1944 im Gebäude der Reichsgruppe Handel in Berlin-Schöneberg.
Gehörten die Wirtschaftsgruppen bis 1942 nur zum Bereich des Reichswirtschaftsministeriums, so wurde ihre Stellung durch die kriegsbedingten Maßnahmen im Rahmen der Rüstungswirtschaft verändert. Der Erlass des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Apr. 1942 schuf zum einen zur Leistungssteigerung in den einzelnen Fertigungszweigen Ausschüsse und für die Zulieferungsproduktion Ringe und zum anderen zur stärkeren Abstimmung der Warenbewirtschaftung auf die Produktion einheitliche Lenkungsbereiche. Die Wirtschaftsgruppen mit ihren Fach- und Fachuntergruppen wurden innerhalb der Lenkungsbereiche zu Bewirtschaftungsstellen als ausführende Organe des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle.
Mit dem Erlass zur Aufgabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Okt. 1943, dem so genannten Bandwurmerlass, wurden weitere organisatorische Veränderungen vorgenommen. Der Gesamtbereich der Produktion wurde in 6 Produktions-Hauptbereiche gegliedert, wobei jeder Hauptbereich einem Amt entsprach. Für die den Ämtern zugeordneten Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungsorgane waren diese Ämter "Befehlsstellen für die Steuerung und Sicherung der von ihnen betreuten Produktion. Sie üben die fachliche Aufsicht über die ihnen unterstehenden Selbstverantwortungsorgane aus und sorgen für eine intensive Durchführung der diesen übertragenen Aufgaben und vertreten nötigenfalls gegenüber den anderen Ämtern die Erfüllung der Produktionsvoraussetzungen (Arbeitseinsatz, Verkehr, Energie)."
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956 mit dem Berliner "Gesetz über die Auflösung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft " (GVBl. 1956 S.87).
Bestandsbeschreibung: Bestandsgeschichte
Der überwiegende Teil des Bestandes gelangte aus westalliiertem Gewahrsam 1953 in den Besitz des Senators der Finanzen als Treuhänder für die Reichsstellen, Wirtschaftsgruppen und andere staatliche Wirtschaftseinrichtungen (Custodian). Im September 1955 schließlich werden die Akten dem Berliner Hauptarchiv (später Geheimes Staatsarchiv) übergeben und gelangten von dort im Rahmen der Flurbereinigung mit dem Geheimen Staatsarchiv Berlin-Dahlem 1969 ins Bundesarchiv.
Inhaltliche Charakterisierung: Neben wenigen Unterlagen des Reichsverband des deutschen Groß- und Überseehandels ab 1895 bzw. der Wirtschaftsgruppe Groß- und Einzelhandel ab 1935 sind Akten folgender Fachgruppen vorhanden: Fachgruppe Textilien und Bekleidung 1895-1945, Fachgruppe Technische Chemikalien, Öle und Fette, Drogen und Kautschuk 1943-1945, Fachgruppe Kosmetika und Seifen 1934-1945, Fachgruppe Textile Rohstoffe und Halbfabrikate 1938-1945, Erdöl-Reichsverband/ Fachuntergruppe Mineralöl und Mineralölerzeugnisse 1922-1945
Erschließungszustand: Findbuch, Band 1 und 2 (1984)
Zitierweise: BArch R 13-XXII/...
1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertreter ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen
2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen
3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen
4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen und
5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.
Die am 27. Nov. 1934 vom Reichswirtschaftsminister erlassene Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes vom Feb. 1934 (RGBl I 1934 S. 1194) bildete die eigentliche Grundlage für die Gliederung der Wirtschaft. Die bis zu diesem Zeitpunkt auf freiwilliger Basis existierenden Wirtschaftsverbände wurden in eine fachliche und bezirkliche Gliederung überführt und erhielten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen. Die neue Organisation sollte den gesamten Fachbereich umfassen, daher wurde der in den früheren Verbänden bestehende Grundsatz der Freiwilligkeit beseitigt und alle Unternehmungen (natürliche und juristische Personen) unabhängig von der Größe des Unternehmens als Pflichtmitglied derjenigen Wirtschaftsgruppe zugewiesen, in deren Rahmen das Schwergewicht ihrer fachlichen Betätigung lag.
Die zunächst noch bestehenden 7 industriellen Hauptgruppen wurden in einer einheitlichen Reichsgruppe Industrie zusammengefasst, der von ihr repräsentierte Wirtschaftsbereich nach fachlichen und territorialen Gesichtspunkten unterteilt und zusammengefasst. Als fachliche Gliederung entstanden Wirtschaftsgruppen (entsprechend den jeweiligen Industriezweigen), die wiederum in Fachgruppen und Fachuntergruppen unterteilt waren, deren Anzahl entsprechend der Spezialisierung der einzelnen Industriezweige variierte.
Die Aufgaben der Wirtschaftsgruppen wurden in § 16 der Verordnung vom 27. Nov. 1934 nur allgemein mit Beratung der Mitglieder und Verwaltungsarbeit umschrieben. Der Erlass des RWM über die Reform der Organisation der gewerblichen Wirtschaft vom 7. Juli 1936 präzisiert die Hauptaufgaben der Gruppen folgendermaßen, "ohne dass die Aufzählung erschöpfend sein, die Gruppen in ihrer Arbeit beschränken oder die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern berühren soll:"
1. Technische Unterrichtung und Aufklärung der Mitglieder, Unterrichtung über
Einführung neuer technischer Verfahren, über neue Werkstoffe und über die
technischen Fortschritte auf Nachbargebieten.
2. Wirtschaftliche Unterrichtung der Mitglieder über die wesentlichen wirtschaft-
lichen Fragen ihres Fachzweigs (Marktlage der Vorprodukte und der wichtigsten
Rohstoffe für ihre Erzeugnisse).
3. Betreuung der Mitglieder mit dem Ziel der Verbesserung der Arbeitsweise und
der Betriebsführung zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (betriebswirtschaftliche
Förderung der Mitglieder, Kalkulationswesen).
4. Betreuung in Kartellfragen, jedoch mit der Maßgabe, dass die Organisation der
gewerblichen Wirtschaft bis zum Erlass anderweitiger Anordnungen
marktregelnde Maßnahmen nicht durchführen darf.
5. Behandlung steuerpolitischer Fachfragen.
6. Behandlung von Verkehrstariffragen von mehr als örtlicher Bedeutung.
7. Behandlung von handelspolitischen und Devisenfragen.
8. Förderung von Forschungs- und Schulungsinstituten, deren Arbeit dem betref-
fenden Fachzweig zugute kommt.
9. Behandlung wehrwirtschaftlicher und Luftschutzfragen.
10. Erstattung von Gutachten über Angelegenheiten des Fachzweiges.
11. Betreuung in allen sonstigen wirtschaftsrechtlichen und sozialwirtschaftlichen
Fragen des Fachgebiets.
12. Mitwirkung bei Ausbildung des Nachwuchses.
13. Mitwirkung im Ausstellungs- und Messewesen.
Die Aufgaben speziell der Wirtschaftsgruppen als Mittler zwischen staatlicher Wirtschaftsführung und einzelnem Unternehmen, vornehmlich der Leitungen der Wirtschaftsgruppen, erstreckten sich im wesentlichen auf Fragen der Rohstoff- und Devisenbewirtschaftung, auf die Verteilung von Staats- und Rüstungsaufträgen, auf die Export- und Importlenkung, die Preisgestaltung und die Beratung und Kontrolle der Mitgliedsfirmen bei betriebswirtschaftlichen Fragen.
Die Leiter jeder Wirtschaftsgruppe wurden auf Vorschlag der Reichsgruppe Industrie vom Reichswirtschaftsminister ernannt, die Leiter der Fachgruppen und Fachuntergruppen auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe vom Leiter der Reichsgruppe Industrie berufen. Außerdem erhielt jede Wirtschaftsgruppe einen Beirat, dem insbesondere die Kassen- und Rechnungsführung oblag.
Die Wirtschaftsgruppe Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel wurde als eine Wirtschaftsgruppe der Reichsgruppe Handel errichtet als Nachfolgeorganisation des Reichsverband des Deutschen Groß- und Überseehandels und als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anerkannt durch Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 18. Sept. 1934. Sie hatte ihren Sitz zunächst in Berlin, Mackensenstr. seit Mai 1944 im Gebäude der Reichsgruppe Handel in Berlin-Schöneberg.
Gehörten die Wirtschaftsgruppen bis 1942 nur zum Bereich des Reichswirtschaftsministeriums, so wurde ihre Stellung durch die kriegsbedingten Maßnahmen im Rahmen der Rüstungswirtschaft verändert. Der Erlass des Reichsministeriums für Rüstung und Kriegsproduktion vom 20. Apr. 1942 schuf zum einen zur Leistungssteigerung in den einzelnen Fertigungszweigen Ausschüsse und für die Zulieferungsproduktion Ringe und zum anderen zur stärkeren Abstimmung der Warenbewirtschaftung auf die Produktion einheitliche Lenkungsbereiche. Die Wirtschaftsgruppen mit ihren Fach- und Fachuntergruppen wurden innerhalb der Lenkungsbereiche zu Bewirtschaftungsstellen als ausführende Organe des Reichsbeauftragten der zuständigen Reichsstelle.
Mit dem Erlass zur Aufgabenverteilung in der Kriegswirtschaft vom 29. Okt. 1943, dem so genannten Bandwurmerlass, wurden weitere organisatorische Veränderungen vorgenommen. Der Gesamtbereich der Produktion wurde in 6 Produktions-Hauptbereiche gegliedert, wobei jeder Hauptbereich einem Amt entsprach. Für die den Ämtern zugeordneten Selbstverantwortungs- und Selbstverwaltungsorgane waren diese Ämter "Befehlsstellen für die Steuerung und Sicherung der von ihnen betreuten Produktion. Sie üben die fachliche Aufsicht über die ihnen unterstehenden Selbstverantwortungsorgane aus und sorgen für eine intensive Durchführung der diesen übertragenen Aufgaben und vertreten nötigenfalls gegenüber den anderen Ämtern die Erfüllung der Produktionsvoraussetzungen (Arbeitseinsatz, Verkehr, Energie)."
Mit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hörten die Wirtschaftsgruppen faktisch auf zu existieren. Die rechtliche Liquidierung erfolgte erst am 20. Jan. 1956 mit dem Berliner "Gesetz über die Auflösung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft " (GVBl. 1956 S.87).
Bestandsbeschreibung: Bestandsgeschichte
Der überwiegende Teil des Bestandes gelangte aus westalliiertem Gewahrsam 1953 in den Besitz des Senators der Finanzen als Treuhänder für die Reichsstellen, Wirtschaftsgruppen und andere staatliche Wirtschaftseinrichtungen (Custodian). Im September 1955 schließlich werden die Akten dem Berliner Hauptarchiv (später Geheimes Staatsarchiv) übergeben und gelangten von dort im Rahmen der Flurbereinigung mit dem Geheimen Staatsarchiv Berlin-Dahlem 1969 ins Bundesarchiv.
Inhaltliche Charakterisierung: Neben wenigen Unterlagen des Reichsverband des deutschen Groß- und Überseehandels ab 1895 bzw. der Wirtschaftsgruppe Groß- und Einzelhandel ab 1935 sind Akten folgender Fachgruppen vorhanden: Fachgruppe Textilien und Bekleidung 1895-1945, Fachgruppe Technische Chemikalien, Öle und Fette, Drogen und Kautschuk 1943-1945, Fachgruppe Kosmetika und Seifen 1934-1945, Fachgruppe Textile Rohstoffe und Halbfabrikate 1938-1945, Erdöl-Reichsverband/ Fachuntergruppe Mineralöl und Mineralölerzeugnisse 1922-1945
Erschließungszustand: Findbuch, Band 1 und 2 (1984)
Zitierweise: BArch R 13-XXII/...
Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, 1934-1945
796 Aufbewahrungseinheiten
Archivbestand
deutsch
Amtliche Druckschriften: Hayler, Franz: Die Reichsgruppe Handel, Berlin, 1940
"Deutscher Groß- und Außenhandel". Offizielles Mitteilungsblatt der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, 1941 ff.
Literatur (zur Provenienzstelle)
Barth, Eberhard: Wesen und Aufbau der Organisation der gwerblichen Wirtschaft, Hamburg 1939
Reinhold, Günter: Die Rechtsform der Wirtschaftsgruppen des organischen Aufbaus der gewerblichen Wirtschaft, Dresden, 1939
Guth, Karl: Die Reichsgruppe Industrie. Standort und Aufgaben der industriellen Organisation, Berlin 1941 = Schriften der Hochschule für Politik, Neue Folge, Teil 2: Schriften zum Staatsaufbau, Bd. 55/56
"Deutscher Groß- und Außenhandel". Offizielles Mitteilungsblatt der Wirtschaftsgruppe Groß- und Außenhandel, 1941 ff.
Literatur (zur Provenienzstelle)
Barth, Eberhard: Wesen und Aufbau der Organisation der gwerblichen Wirtschaft, Hamburg 1939
Reinhold, Günter: Die Rechtsform der Wirtschaftsgruppen des organischen Aufbaus der gewerblichen Wirtschaft, Dresden, 1939
Guth, Karl: Die Reichsgruppe Industrie. Standort und Aufgaben der industriellen Organisation, Berlin 1941 = Schriften der Hochschule für Politik, Neue Folge, Teil 2: Schriften zum Staatsaufbau, Bd. 55/56
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
24.04.2026, 10:58 AM CEST