Hans Eisenmenger, Bürger zu Schwäbisch Hall, und Hans Ziegler zu Unteraspach, die Inhaber des Eigentums bzw. des Erbrechts an einem Gut samt Hofstatt in Unteraspach, verpflichten sich, die Ziegelhütte auf genanntem Gut, deren Betrieb ihnen genehmigt worden ist, auf Verlangen des Haller Rates jederzeit unverzüglich wieder "ab[zu]thon", ausschließlich Holz und Erden zu verwenden oder zu verarbeiten, die sie auf eigenem Grund und Boden gewinnen oder aufgrund ihrer Gemeinderechte in Unteraspach oder [durch Zukauf] von außerhalb der Herrschaft Schwäbisch Hall beziehen, und ausschließlich Ziegel in Größe, Form und Gewicht zu produzieren, die den Vorschriften der hallischen "Ziegler-Ordnung vfm lannde" entsprechen.