Andres Röder, Richter, Reinhart von Nuwenecke, Burckhart Pfau (Pfowe) von Rüppur (Rietpur), Conrat Stoll und Jacob Wiedergrün (Widergrün) von Staufenberg (Stouffenberg,) Hans Mener, Schultheiß zu Offenburg, und Ludwig Altwolff, alle Amtmänner des Klosters Gengenbach, die auf Veranlassung des Abtes Jacob als dessen Manngericht fungieren, urteilen in der Klagsache zwischen Abrecht, Geberhart und der Witwe des verstorbenen Melchiors von Neuenstein einerseits und den Schwägern Caspar Ritter von Urendorf und Stephan Mollenkopf andererseits. Zunächst verliest Abt Jacob ein Mandat Kaiser Friedrichs III. [siehe 69 von Neuenstein Nr. 44 Verweis, 1478 September 17], das ihn auffordert, den Neuensteinern Einblick in alle Rechtsunterlagen zu ermöglichen. Nach Berufung auf verschiedene Urkunden und Vorlage des Salbuches des Klosters Gengenbach, tragen die Neuensteiner vor, dass die Klosterlehen seit 100 Jahren bei ihrer Familie seien; der verstorbene Lienhard und sein verstorbener Sohn Adam von Neuenstein hätten jeweils mit ihren Schwestern teilen müssen, diese Lehen sich jedoch immer vorbehalten. Als Zeugen lassen sie Güll Henßlin, Hans Cryner, Henßlich Gelterich, Bertschins Hersten, Hans Grüll aus dem Lautenbach, Heller Lanwelin, Groll Klaus, Groll Heinrich, Bentzin Jecklin und Claus Hanselmann auftreten, die Aussagen, dass entweder sie selbst oder ihre Väter immer an Lienhart bzw. Adam von Neuenstein oder dessen Knecht Diebolt Großhugk gezinst hätten, nie auch an deren Schwestern oder jemand anderen. Die Neuensteiner berufen sich auch darauf, dass Amtlehen des Klosters beim Tode eines Abtes von dessem Nachfolger ohne den Konvent wieder verliehen wurden, und zwar nur an Männer. Caspar und Stephan erwidern, Klosterlehen müssten nach Klosterrecht innerhalb eines Jahres neu verliehen werden; das sei geschehen, der Lehnsbrief Adams von Neuenstein laute jedoch auf seine Erben - also sie selbst -, nicht auf seine Lehnserben. Zudem seien die Lehen nie Gemeinschafts-, sondern Kleinlehen gewesen, wie ein solches auch jetzt Abrecht von Neuenstein innehabe. Dies lässt sich nach Ansicht der Neuensteiner leicht klären, außerdem verlangen sie die Vorlage des Zinsbuches des Klosters sowie einer Übereinkunft zwischen den Neuensteinern, vermittelt durch Friedrich von Staufenberg (Stouffemberg), den Bruder des verstorbenen Jörg von Staufenberg (Stouffemberg), Egnolf und Andres Röder, und bitten um Vertagung. Die Gegenpartei bestreitet die Notwendigkeit der Vorlage, da diese Übereinkunft durch eine andere aufgehoben sei, die Meister und Rat von Straßburg unter anderem zu Stande gebracht hätten, was sie belegen werden. Das Gericht vertagt die Verhandlung bis zum nächsten Manngericht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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