Vertrag zwischen dem hessischen Hofrat Müller und den Speldorfer Marken-Erben einerseits und dem Styrumer Lehnsdirektor Marks andererseits über den Verzicht auf den Holzgenuß in der Speldorfer Mark durch die Reichsherrschaft Styrum unter dem Vorbehalt, dass der Reichsherrschaft die ihr zustehende Ziehherrnstelle im Markengericht verbleibt, die Eichelmast zusteht, eine einmalige Zahlung von 300 Reichstalern geleistet und jährlich weitere 47 Reichstaler gezahlt werden (Abschrift)

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Stadtarchiv Mülheim an der Ruhr
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