Valentin Wyprecht von Blitzenreute und Ehefrau Bristga Eppin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt des Klosters Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen Sohn haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit ein Häuslein mit Hofstatt und Krautgarten zu Blitzenreute verliehen hat. Die Beliehenen müssen das Anwesen persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten sie als Zins und Hubgeld 15 ß d Ravensburger Währung. Bei Verletzung der Leihebedingungen, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Häuslein heim, desgleichen, wenn sich die Beliehenen dem Kloster mit Leib und Gut "abschwaif" oder ungehorsam machen. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Beliehenen haben nicht das Recht, von dem Anwesen Geflügel ("gefigel") oder anderes [Vieh] auf die Weide zu treiben ("uszzuschlachen"), es sei denn mit Bewilligung des Abts.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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