Kaiser Maximilian II. (voller Titel) erteilt Sebastian Schenk von Stauffenberg und seinen ehelich geborenen männlichen Leibeserben für seine bisher geleisteten und künftigen Dienste das Privileg, dass er, seine Diener, Amtleute, Eigenleute, Hintersassen und Untertanen, die er bereits hat oder noch bekommen wird, seien es Männer oder Frauen, die in seinen Gerichten oder andernorts wohnhaft sind, wegen bürgerlicher Sachen weder vor dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil noch einem Landgericht, Westfälischen oder anderem ausländischen und fremden Gericht vorgeladen und angeklagt und mit ihrem Leib oder Hab und Gut nicht geächtet oder verurteilt werden können. Wer an alle oder einen einzelnen von ihnen Ansprüche besitzt oder Forderungen erhebt, soll sein Recht nur vor dem Aussteller, dem Reichskammergericht oder dort suchen, wo es der Aussteller befehlen wird. Ansprüchen oder Forderungen gegen die Diener, Amtleute, Eigenleute, Untertanen oder Hintersassen, Männer und Frauen sollen vor Sebastian Schenk von Stauffenberg oder die Gerichte gebracht werden, wo sie wohnhaft sind. Dorthin sollen auch die Richter diese Ansprüche und Forderungen immer verweisen. Wenn den Klägern aber das Recht versagt oder verzögert wird, können sie ihr Recht bei den genannten Gerichten suchen. Sollten Sebastian Schenk von Stauffenberg, seine ehelich geborenen männlichen Leibeserben, ihre Diener, Amtleute, Eigenleute, Hintersassen und Untertanen vor irgendein anderes Hofgericht, Landgericht oder anderes Gericht vorgeladen, angeklagt und wegen Leib oder Hab und Gut verurteilt wird, soll es immer kraftlos und nichtig sein. Jeder, der gegen dieses Privileg verstößt, muss eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold bezahlen, die zur einen Hälfte an die kaiserliche Kammer und zur anderen Hälfte an Sebastian Schenk von Stauffenberg zu entrichten sind.