Gf. Gottfried zu Oettingen, kaiserlicher Rat, und die Reichserbtruchsessen Froben und Wilhelm Heinrich [jeweils voller Titel] bekunden für sich und als vom Kammergericht verordnete und bestätigte Vormünder der minderjährigen Söhne und Töchter des verst. Reichserbtruchsessen Christoph: Laut eines Reverses vom 21. April 1611 hat Reichserbtruchseß Christoph dem Abt Martin der Abtei Schussenried einen Jagdbezirk für 5 500 fl. versetzt [vgl. Dep. 30/1 T 1 Nr. 740]. Zusätzlich verpfänden Erbtruchseß Wilhelm Heinrich und die übrigen A. vormundsweise dem Abt die hohe, forstliche und geleitliche Oberkeit ihrer Gft. Friedberg in begrenzten Bereichen [s. u.] für die Dauer von 10 Jahren bis zum Auslaufen des Vertrages von 1611 um 4 800 fl. Landesw., welche bar bezahlt worden sind. Der Pfandschilling beider Verpfändungen soll in einer Summe von 10300 fl. eingelöst werden; jedoch können die Truchsessen sich über eine andere Form der Rückzahlung mit dem Abt vergleichen. Während der 10 Jahre muß dem Wild an den Grenzen des Bezirks freier Lauf gelassen werden. Verstöße dagegen müssen auf Antrag des Kl. gestraft werden; werden sie nicht geahndet, steht dem Prälaten zu, den Vertrag aufzukündigen, worauf die Truchsessen innerhalb eines halben Jahres den vollen Pfandschilling von 10 300 fl. zurückzuzahlen haben. Bei ungenügender Währschaftsleistung und Säumnis der Rückzahlung können die Truchsessen an allen liegenden und fahrenden Gütern zu gen. Bedingungen gepfändet werden. Verpfändeter Forstbezirk: Vom Schussenbrunnen in die Henau (Hänna) nach Kappel, Nonnengarten (Nunnengarten), an die Seele (Sohle), hinunter bis an den Glassart, um diesen herum, bis an die Rabau, in das verlorene Hölzlein, von demselben im Krumbacher und Braunenweiler Feld von Hägern nach herum um den Bezirk bis an das alte Burgstall bei der Burg. Ausgenommen ist der Schorenzeller Hau und fünf Häuser Wald, worüber die Abtei die hohe, Forstund geleitliche Oberkeit hat. Ferner wird verpfändet: 1) die hohe, forstund geleitliche Oberkeit auf den Saulgauer Feldern, wo die Zimmerischen Erben nichts zu schaffen haben; 2) die hohe Oberkeit im Zwing und Bann und auf dem Grund und Boden der Höfe Engenweiler (Engenschweiler), Krumbach und Figels (Gefigel), wo die Abtei laut alter Verträge die niedere Gerichtsbarkeit hat und alle fließenden Wunden strafen darf. Ausdrücklich ausgenommen sind alle Orte, wo die Abtei die hohe Oberkeit schon hat, und der Zwing und Bann von Braunenweiler.