Abt Jacob und sein Konvent zu Grafschaft (Graschoff) schließen mit Jost von Grafschaft und den Nutzern der Almert (Allenmarth) unter Vermittlung des Hermann von Viermunt, Amtmann zu Medebach und Schmallenberg (Smalenburch), folgenden Vergleich: Nach Bericht der Alten begeben sich beide Parteien zu einer Eiche auf der Nonbeck, deren alte Zeichen mit neuen Kreuzen erneuert werden. Diese Eiche bildet die Grenze zwischen dem Stift Grafschaft und der Almert. Darauf werden beide Parteien aufgefordert, mit ihren Freunden den Weg zu ziehen, der nach ihrer Meinung die Schnade darstellt. Abt und Konvent und ihre Freunde begeben sich die Almert hinauf zu einer verbrannten Eiche, von da zu einer anderen Eiche, an der man vorbeikommt, wenn man von Grafschaft nach der Almert will. Jost von Grafschaft zieht dagegen seitlich davon nach Grafschaft durch die Birken (bercken) bis zu der genannten Eiche am Wege von Grafschaft nach der Almert, wo beide Parteien wieder zusammen treffen. Da die gewählten Schiedsfreunde sehen, daß das strittige Gebiet nur ein paar Maltersaat Landes ausmacht, entscheiden sie, daß nach Monatsfrist die Zeichen an den Eichen neu ausgehauen werden sollen. Zwischen diese Eichen sollen zwei Steine gesetzt werden, die das strittige Gebiet zu gleichen Teilen trennen. Die Schnade geht somit nunmehr von der genannten Eiche am Weg stracks über den Weg bis in den Grund, wo das Wasser der Almert herab kommt und die Smalenbeke einfällt. Da der Abt will, daß die Schnade den Wasserfluß der Schmalenbecke hinauf gehen soll bis zu der Stelle, wo diese wendet, von da aus stracks hinüber bis über die Lutmecke, über diese hinüber bis über die Hackmecke, wohingegen Jost von Grafschaft will, daß die Schnade vom Bache der Almert stracks über den Weg die Eichen hinauf, über die Höhe hinaus zwischen dem Opsprunge und Smalenbeck hinüber bis an den Girkhausener (Gerdinckhuisser) Weg verlaufen soll. Da keine der Parteien ihre Meinung genügend belegen kann, setzen die Schiedsfreunde die Schnade fest: von der Eiche, die am Wege von Grafschaft nach der Almert steht, stracks den Weg hinieder bis an das Wasser, das von der Almert hinab fließt; an die dortige große Eiche soll man ein Kreuz hauen; von der Eiche über den Weg bis in die Smalenbecke, wo man in die kleine Eiche ebenfalls ein Kreuz hauen soll; die Smalenbeck ganz hinauf, wo der Wasserfluß die Grenze sein soll zwischen Grafschaft und der Almert bis an die Lutmecke und über der Lutmecke und Hackmecke her. Was zur linken Hand liegt, soll Jost von Grafschaft verbleiben, was zur rechten Hand liegt, dem Stift Grafschaft. Die Nutzer der Almert haben aber das Recht, sich für Brennholz mit unfruchtbarem Holz zu versorgen. Sie dürfen kein Holz verkaufen, wohl aber sich Bauholz für Bauten auf der Almert besorgen. Sie dürfen zusammen mit dem Stift Grafschaft die Mast für ihre eigenen Schweine nutzen auf den genannten Orten von dem obersten Dwerssiepen, der oben in die Schmalenbecke fällt, bis hinüber an den Girkhauser Weg. Zwischen der Lutmecke und der Hackmecke können die von der Almert das Gehölz mit dem Stift Grafschaft nutzen, doch dürfen die von Almert keine weiteren Rodungen vornehmen als die, die sie über der Smalenbeck getan haben. An diesen sollen sie aber durch das Kloster nicht behindert werden. Auch brauchen sie davon keinen Zehnt oder Pacht an das Kloster zu geben. Da sie daran große Arbeit geleistet haben, so wird ihnen zugestanden, die Rodeländer zu besäen. Wenn diese aber ausgewachsen sind, ein Jahr fünf sechs gelegen und wieder beschwillt sind, dann dürfen sie nach der Almert ein Jahr zwei oder drei aussäen, ohne dafür Pacht zu geben. Danach dürfen die Länder aber nicht mehr besät werden. Mit der Grashude soll es nachbarlich gehalten werden, wie es im Amt Fredeburg und Bilstein gebräuchlich ist. Die von der Almert dürfen nicht über den Girkhausener Weg in Richtung auf den Wildbann und die Hecken säen, nicht über den Weg treiben oder hüten. Da auch Streit um die Jagd entstanden war, weil jede Partei das Recht zu jagen und Rehhecken anzulegen bestritt, wird durch die Schiedsfreunde festgelegt, daß das beiden Parteien in ihrem Gehölz gestattet sein soll. Siegelankündigung der beiden Schiedsfreunde, des Abts Jacobus in Bezug auf sein Siegel und das des Konvents, des Jost von Grafschaft, ferner des Hans von Ensberch und des Johan Huen (Hon) als Freunde des Jost von Grafschaft sowie von Bürgermeister und Rat zu Schmallenberg als Freunde des Klosters. 1539 März 1 (Saterdag nach Invocavit)

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view