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Anspruch auf den Nachlaß des Nicolaus Kirskamp. Am 11. November 1692 schloß der Erblasser mit der Appellatin einen Ehevertrag. Er starb Mitte Januar 1697. Die Witwe forderte nun gemäß dem Ehevertrag 1000 Taler Uerdinger Währung und verlangte, bis zur Zahlung das Sterbhaus weiter zu bewohnen. Die Appellanten als Erben der unbeweglichen Güter des Erblassers vertraten jedoch den Standpunkt, die Witwe müsse als Erbin der beweglichen Güter die Barschulden ihres verstorbenen Mannes begleichen. Da die Appellanten von ihm aber noch mehr als die 1000 Taler zu bekommen hätten, habe die Witwe nun keine Forderungen mehr, sondern sei im Gegenteil noch etwas schuldig. Umstritten ist außerdem, ob die auf dem Hofbefindlichen Ernteerträge dem beweglichen oder dem unbeweglichen Nachlaß zuzurechnen seien.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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