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Das Kapitel B. M. zu Aachen, nach dessen althergebrachten Einrichtung die Kanoniker nicht nur zur Zeit der ersten und sogenannten strikten Residenz, sondern beim Genuß ihrer Präbende fortwährend innerhalb der Immunität wohnen müßten, und neuerdings ein Statut erlassen wonach jeder Kanoniker, der jetzt oder zukünftig außerhalb des Stiftsbezirks weilen wolle, eine Rente von jährlich 12 Mark in Abzug von seinen Präbendaleinkünften dem Kellner zu entrichten habe, bestimmt, daß letztere Verpflichtung nur für jedes Jahr, in welchem ein Kanoniker seiner Bequemlichkeit halber sich außerhalb der Immunität aufhalte, nicht aber, wenn er sonst wieder hier wohne, gelten dürfe, sowie daß im Fall des Ablebens eines Kanonikers außerhalb der Immunität, die 12 Mark an seiner Präbende oder seinem Nachlaß abzuziehen seien, im Übrigen aber der Begriff der Residenz beim Stift jedem Kanoniker zukomme, der eine anständige eigene Haushaltung in der Immunität allein oder mit einem anderen Kanoniker führe. Datum anno domini Millesimo C. C. C. XLVII, dominica quadragesime qua cantatur Invocavit (me).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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