Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz mit Urteilskraft vom 5. Juli 1701 in abgeurteilter Sache, nun Exekutionssache von der Leyen ./. von Bongart, wodurch diese sich entgegen der Einlassung des Appellanten indirekt zum zuständigen Gericht erklärte. Die Vorinstanz ist vom RKG mit der Vollstreckung seines Urteils in Appellationssachen Philipp Wilhelm von Bongart ./. Johann Eberhard von der Leyen vom 23. Dez. 1699 beauftragt worden. Das RKG hatte von Bongart zur Zahlung der Verzugszinsen aus einer Forderung von 4000 Rtlr., der Hälfte von insgesamt 8000 Rtlr. Heiratsgeldern, verurteilt. Der Anspruch des Appellanten rührt offenbar aus einer Zession des Philipp Christoph von Eltz von 1642 her und betrifft unter anderem den Lehnshof des Rittmeisters Johann Kaspar von Eltz in der Stadt Mainz „auf dem Kuhlstock“, der „Ziehener oder Alte Schultheiß“ genannt.