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Strafsache gegen Henrich Schenckinck.
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Enthält: Der Angeklagte gibt zu, den Höker und Bierzapfer Herman Elbertz (Elbertinck) verwundet zu haben, behauptet aber, dieser sei nicht infolge der Verletzung gestorben; Elbertz sei 10 Wochen lang wieder umhergelaufen, dann aber an der französischen Krankheit gestorben. Als Zeugen werden durch den Ratsherrn Henrich Bisping im Beisein des Stadtsekretärs Franz von Werne und des Gerichtsschreibers Konrad Bokelman vernommen der Wundarzt Johan Ernst und dessen Frau Maria, die Witwe Herman Elbertz, geb. Else Stelle, deren Schwester Barbara Stelle und deren Magd Margarete Weppermann, der Bauer Reinert Stelle, Reineke Vogt und Tuchscherer Aegidius Groninck. Für das Verhör der Zeugen reicht der Gerichtsdiener Johan Schenckel namens des Rats Fragstücke ein. Urteil vom 6. Mai 1552. Der Rat nimmt an, dass Elbertz an den Pocken gestorben ist, bestraft daher den Angeklagten nur mit 10 Thalern. Der Angeklagte schwört Urfehde und wird entlassen; Bürgschaft leisten Gerhard Leisting und Johan Holtebuer. Erwähnt werden Hermann Schenckinck; Jasper Reckener; Johan von Ascheberg, Jasper Regelke.