Christoph [Funk], Abt zu Petershausen, verleiht Michel Biderman von Ringgenweiler als Erbzinslehen das Lehengut daselbst, das früher Brida Sickin, Schwiegermutter des Empfängers, zu Lehen hatte und von diesem gekauft wurde. Er muß das Gut in gutem Zustand und ungeteilt erhalten. Jährlich zu Martini entrichtet er 2 Scheffel Fesen, 12 Strichen Hafer, 5 ß d "ringer" Münz und 1 Fasnachthenne. Unwetter, "landsbresten" und sonstige höhere Gewalt befreien nicht von der Leistungspflicht. Bei Verletzung der Leihebedingungen kann der Lehenherr auf das Vermögen der Beliehenen zugreifen oder das Gut einziehen. Im Fall von Handänderungen muß es innerhalb von drei Monaten neu empfangen und mit 1 lb d verehrschatzt werden. Bei Verkauf des Guts ist es zuerst dem Kloster anzubieten, das es 5 ß d billiger als andere kaufen kann. Dasselbe gilt für Gotteshausleute. An Klöster, Spitäler und eine sonstige Ewigkeit (tote Hand) darf nicht verkauft werden. Wenn Lorenz Brendlin und seine Tochter, denen die andere Hälfte des Guts auf Lebenszeit verliehen ist, sterben, erhält der Empfänger auch diese Hälfte, damit das Gut wieder zusammenkommt. Er muß dann Zins und Ehrschatz wie für seinen Anteil entrichten.