Ulrich Ulner von Dieburg bekundet auch für seine Erben, dass er gemäß der Eheberedung (Urk. von 1529 August 31., StadtA Wo Abt. 159-U Nr. 133) seiner Efr. Margarethe, Tochter des Wolf Kämmerer von Worms gen. von Dalberg und dessen Efr. Elisabeth geb. Vetzer von Geispitzheim, die Morgengabe von 400 Rhein. Gulden Hauptgeld bzw. eine Gülte von 20 Gulden jährlich mit Zustimmung seines Br. Philipp auf seinen genannten Gütern verwiesen habe, die ihm von den Gebr. Heilmann und Karl von Praunheim - laut einem Gültbrief der Eheleute Philipp von Praunheim und seiner Efr. Margarethe Klebiß von 1487 Januar 20 (St. Sebastian), vom Vogt zu Dudenhofen, von der Ulnerwiese zu Hergershausen in Bobenhauser Gemarkung, von Hans Schneider zu Hergershausen, von der Ulnerwiese zu Klein-Zimmern, von der Wilhelmswiese im Wald genannt Spießloch, von seinem Garten im Ried zu Dieburg an der Riedpforte zu Mönfeld, von der Riedwiese, von der großen Wiese hinter dem Schloss geforcht nach dem Schloss zu von Balthasar Groschlag (von Dieburg), auf der anderen Seite von Herrmann Schneider, ferner genannte Gülten zu Grießheim und von seinem Hof zu Lengfeld - laut Brief von Max, erster Domherr zu Mainz, vom Mittwoch nach St. Walpurgistag 1441 (3. Mai). Er bekundet, die Gülte jährlich auf St. Martinstag oder binnen 8 Tagen vor- oder nachher ungehindert zu zahlen, ansonsten soll seine Efr. auf die Güter und Nutzungen, auch auf andere seiner Güter, als Unterpfand für entstandenen Schaden zurückgreifen können. Ferner verpflichte er seine Zinsleute und deren Erben auf seine Efr. oder den Briefinhaber. Er bekundet, dass seine Efr. auch für ihre Erben ihm und seinen Erben die Ablösung der Gülte mit 400 Rhein. Gulden zum Zinstermin zu Oppenheim, Worms, Herrnsheim oder einem anderen Ort eingeräumt habe; er verzichtet auf jegliche Rechtsmittel gegen diese Verschreibung.

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